Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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III. Gebühren in den Gesundheitsanstalten. 
813. 
Gebühren im Beobachtungsstall und im 
Absonderungshofe. 
Für die Benützung des Beobachtungsstalles sind 
die gleichen Gebühren zu entrichten, wie für die Be— 
nützung der Stallungen des Schlachthofes. 
Für das in den Absonderungshof verwiesene 
Vieh sind, soweit diese Gebühren nachweislich nicht 
bereits auf dem Viehhofe bezahlt worden sind, die 
gleichen Marktgebühren zu bezahlen, wie für das auf 
dem Viehhofe eingestellte Vieh. 
Die Futter- und Einstreupreise sind die gleichen 
wie im Viehhofe. 
814. 
Schlachtgebühren im Amtsschlachthause und 
im Absonderungshofe. 
Die bei Schlachtungen im Amtsschlachthause und 
im Absonderungshofse zur Erhebung kommenden Ge⸗— 
bühren sind die gleichen wie im Schlachthofe (88 5 —12 
der Gebührenordnung). 
Außerdem ist als Entschädigung für die Arbeit 
des Amtsschlächters und seiner Gehilfen zu entrichten: 
vom Großvieh für jedes Stück . 1.50 
von Schweinen für jedes Stück. 1.00, 
von Kälbern und Schafvieh für jedes Stück 0O,80, 
Die Gebühr für das Auskochen eines Schweines 
beträgt 1,60 Ab. Die Kosten der Heizung hat Der—
	        
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