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III. Gebühren in den Gesundheitsanstalten.
813.
Gebühren im Beobachtungsstall und im
Absonderungshofe.
Für die Benützung des Beobachtungsstalles sind
die gleichen Gebühren zu entrichten, wie für die Be—
nützung der Stallungen des Schlachthofes.
Für das in den Absonderungshof verwiesene
Vieh sind, soweit diese Gebühren nachweislich nicht
bereits auf dem Viehhofe bezahlt worden sind, die
gleichen Marktgebühren zu bezahlen, wie für das auf
dem Viehhofe eingestellte Vieh.
Die Futter- und Einstreupreise sind die gleichen
wie im Viehhofe.
814.
Schlachtgebühren im Amtsschlachthause und
im Absonderungshofe.
Die bei Schlachtungen im Amtsschlachthause und
im Absonderungshofse zur Erhebung kommenden Ge⸗—
bühren sind die gleichen wie im Schlachthofe (88 5 —12
der Gebührenordnung).
Außerdem ist als Entschädigung für die Arbeit
des Amtsschlächters und seiner Gehilfen zu entrichten:
vom Großvieh für jedes Stück . 1.50
von Schweinen für jedes Stück. 1.00,
von Kälbern und Schafvieh für jedes Stück 0O,80,
Die Gebühr für das Auskochen eines Schweines
beträgt 1,60 Ab. Die Kosten der Heizung hat Der—