fullscreen: Markgrafen-Büchlein

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Auch Friedrich IV verstand es, den Hausbesitz bedeutend 
zu mehren. So erwarb er 1306 dio alte Feste, damals Berg 
yenannt, bei Fürth und Zirndorf von den Herren von Berg, im 
Jahre 1307 die Lehonsherrlichkeit über die Herrschaft Thurnau 
von den Förtschen zu Thurnau, im Jahre 1318 Cohnberg und 
Leutershausen von den Herren von Hohentrüdingen (am Ries 
hei Wassertrüdingen). Als Lohn für seine Mithilfe bei Mühldorf 
erhielt er 1323 vom Kaiser zu der längst besessenen Gerichts- 
barkeit im Regnitzlande auch den Lehenbesitz des Reichsortes 
Hof (ehemals genannt „der Hof im Regnitzland“, curia Regni- 
tiana). Die wichtigste aller Erwerbungen aber geschah am 22. 
März 1331, indem er die Stadt Ansbach und die Burg Dornberg 
um 23000 Pfund Heller von dem mit ihm verwandten Grafen 
Ludwig von Oettingen als ein rechtes Lehen erkaufte, „so Wir“ 
der Graf von Oettingen es gehabt vom Bischof von Würzburg.“ 
Die zur Burggrafschaft Nürnberg gekommenen Gebiete von 
Bayreuth und Ansbach wurden die Mittelpunkte der beiden nach 
herigen aus der Burggrafschaft geschaffenen Fürstentümer. 
Nach dem Tode des Burggrafen Friedrich’s IV teilten 
sich seine 3 Söhne, nämlich Konrad IV, Johann II und 
Albrecht I, der Schöne, in die Regierung. Da Konrad bald 
und zwar ohne Erben starb (1334), so führten die beiden letzten 
auf Wunsch der Mutter die Regierung gemeinschaftlich weiter. 
Nach des Kaisers Ludwig des Bayern Tod (1347) hielten es Jo« 
hann II und Albrecht I anfangs mit dessen Söhnen. Als aber 
die meisten Reichsfürsten Karl IV als Kaiser anerkannten, fanden 
sie es für ratsam, ihm gleichfalls zu huldigen, worüber der Kaiser, 
der bereits gegen sie ausgezogen war, so erfreut war, dass er 
im Lager vor Nürnberg ihre Gerechtsame bestätigte. Sie stellten 
die Sicherheit des Burggrafentums durch Eroberung der Raub- 
schlösser und durch Schutzverbindungen mit benachbarten adeligen 
Häusern her. Sie vermehrten ihre Besitzungen im Umkreise Ans- 
bach’s und Bayreuth’s. Graf Otto IIT von Orlamünde, Sohn Otto I] 
(+ 1318) musste an sie 1338 seine Herrschaft Plassenburg mit 
Kulmbach, Trebgast und Berneck um 4000 Pfund Heller ver- 
pfänden, Dieser Vertrag war zugleich auch ein Erbvertrag; denn 
in demselben wurde bestimmt, dass seine Länder bei einem kinder- 
losen Tode ohnehin den Burggrafen zufallen sollten. Nach seinen: 
Tode (1340) kam das verpfändete Besitztum zum Burggrafentum 
nach Nürnberg. 
In dem Orlamünder Erbvertrag von 1338 glauben Einige den 
geschichtlichen Ausgangspunkt zur Sage von der weissen Frau 
zu finden, die bald Beatrix, bald Agnes, bald Carinthia, bald 
Kunigunda, bald auch die deutsche Medea genannt wird. Sie 
nehmen an, dass nach den Abschluss des Vertrages der Ehe 
des alten Grafen von Orlamünde ınit seiner noch jungen Ge-
	        
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