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ordentlichen königlichen Auftrags die Geschäfte eines Landfriedens—
hauptmanns. Endlich scheint ihm auch die Aufsicht über die festen
Plätze seiner Provinz, die Reichsburgen, obgelegen zu haben. Wenig⸗
stens haben wir Urkunden, worin ein Landvogt mit dem Ausbau und
der Instandhaltung zweier Burgen seines Bezirks, gegen Entschädigung,
beauftragt wird, ein anderer den Befehl erhält, Besatzungstruppen zu
werben u. s. w.
Bemerkenswert ist, daß das Amt der Landvögte nicht die Spur
eines lehenbaren oder erblichen Charakters, wie er sonst alle Institu—
tionen des Mittelalters beherrscht, an sich trägt. Die Landvögte sind
Beamte in des Worts eigentlichster Bedeutung. Sie sind vom Kaiser
ganz und gar abhängig, von ihm werden sie auf unbestimmte Zeit
ernannt, könen also jederzeit abgesetzt oder versetzt werden. Von ihm
allein erhalten sie ihre Befehle. Bei einer solchen Abhängigkeit vom
Reichsoberhaupte mußten sie zu Trägern und Vertretern der jeweiligen
Regierungspolitik werden und in der That war ihre politische Bedeu—
tung anerkanntermaßen keine geringe, wie schon daraus hervorgehen
dürfte, daß jedesmal mit dem Antritt eines Königs aus anderem Hause
ein Wechsel in der Besetzung der Landvogteien stattfindete.
Um das gleich hier zu bemerken, einen nennenswerten Nutzen
hat das Reich weder von der Revindikation der Reichsgüter noch von
der Einführung des Instituts der Reichslandvögte gehabt. Das lag
hauptsächlich an der finanziellen Not des Reiches. Wo Güter eingelöst
wurden, sahen sich die Könige meist gezwungen, sie von neuem zu ver—
pfänden oder zu Lehen zu geben, um die Kosten der Einlösung zu
decken. Diese in bar zu erstatten, fehlte es der königlichen Kammer
an Geld. Fand eine Erstattung der Auslagen wirklich einmal statt,
so konnten die Mittel dazu nur durch neue Verschreibungen oder Ver⸗
pfändungen gedeckt werden. Dazu kam, daß bei keinem der Kaiser,
deren Thätigkeit darauf gerichtet war, das Reich bei seinem Besitz⸗
stande zu erhalten, das Reich im Vordergrunde ihrer Interessen stand.
Vielmehr waren alle zunächst darauf bedacht, sich eine Hausmacht zu
gründen oder die bestehende zu erweitern. So wurde das vorgesteckte
Ziel, der Reichsgewalt in einem ausgedehnten unmittelbaren Besitz
wiederum eine feste Grundlage zu geben, nicht einmal teilweise erreicht,
das Reichsvermögen nahm trotz aller Bemühungen stetig ab und dem⸗
gemäß lösten sich auch die Landvogteien, nachdem sie ihren Boden
völlig verloren hatten, im Laufe des 15. Jahrhunderts, zum Teil aber
noch viel früher wieder auf.
Eirne Reichslandvogtei von der Art, wie wir sie im vorhergehenden
beschrieben haben, gab es nun auch zu Nürnberg und wir erkennen in