Objekt: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 
Zu L. 
Allgemeine Gütergemeinschaft. 
Diese ist der gesetzliche Güterstand, wenn 
1. Eheleute ohne Errichtung eines Ehevertrages in beiderseits erster 
Ehe leben; 
oder wenn zwar der eine Theil schon früher verheirathet war, 
jedoch keine Kinder aus früherer Ehe am Leben hat; 
oder wenn die Kinder aus früherer Ehe während der zweiten Ehe 
ihres Vaters oder ihrer Mutter verstarben. 
Eine solche Ehe heißt eine versammte. 
Natur der allgemeinen Gütergemeinschaft. 
Mit dem Vollzuge der Ehe wird das ganze gegenwärtige und zukünftige 
Vermögen der Eheleute eine gemeinschaftliche Masse, an welcher jedem Ehetheil 
die Hälfte gebührt, ohne Rücksicht darauf, wie viel er selbst in die Ehe 
brachte. Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn es unterlassen wurde, die 
Gemeinschaftlichkeit des Besitzes in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen. 
So steht z. B. das vom Ehemann im ledigen Stande erworbene An— 
wesen im Miteigenthum der Ehefrau, wenn auch auf letztere keinerlei Ueber⸗ 
schreibung stattgefunden hat. 
Dispositionsbefugnisse der Eheleute bei Gütergemeinschaft. 
Einseitige Verfügungen eines Ehegatten ohne Zustimmung des Andern 
sind nur für seine Vermögenshälfte verbindlich. 
Letztwillig kann jeder Ehetheil über seine Vermögenshälfte allein verfügen. 
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Schuldenhaftung. 
Für voreheliche Schulden haftet allein der schuldende Ehegatte mit seiner 
Vermögenshalbscheid. 
Für alle während der Ehe gemachten gemeinsamen Schulden, zu welchen 
der Regel nach die Geschäftsschulden gehören, haften beide Ehegatten solidarisch. 
Auflösung der Gütergemeinschaft bei Trennung der Ehe 
durch Tod. 
Der überlebende Ehegatte erhält kraft bestandener Gütergemeinschaft die 
Hälfte des ehelichen Gesammtvermögens, die andere Hälfte bildet den Nachlaß 
und wird also vertheilt: 
1. sind Kinder vorhanden, so fällt der Nachlaß ausschließlich diesen zu. 
Der überlebende Ehegatte bekommt von der den Nachlaß bildenden 
Vermögenshälfte keinen Erbtheil; jedoch ist ihm gestattet, mit seinen 
Kindern bis zur Wiederverehelichung, außerdem lebenslänglich in unver— 
theiltem Gute sitzen zu bleiben und den Nutzgenuß des Gesammtvermögens 
zu behalten.
	        
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