formation, Rothenburg [chafft fidh eine Geridhtsordnung und in Dinkelsbühl {ft
jenes Teilgebiet einer Prozekordnung diejer Stadt vorbehalten. Bei aller äuheren
Bielheit ging aber feineswegs die innere Einheit verloren. Das Recht einer Stadt
entwidelte fid nicht unabhängig und unbdeeinflußt innerhalb der Rinamauern,
zahlreiche Tore vermittelten den Anjhluß an die Nußenwelt.
Abgefjehen davon, daß die Kaifer vielfadh an mehrere Städte im wejentlichen
gleide Privilegien verliehen oder daß Heinere Städte mit dem Rechte von größe-
ven bewidmet wurden 7°), fpielte in diefer Beziehung vor allem die gegenfeitige
ühlungnahme der Städte, in erfter Linie der Reichsftädte eine Hauptrolle. Bor
dem Erlah neuer Gefjebe, vor einer Neubearbeitung der beltebenden BVorjchriften
prüfte man auswärfige Rechte 7°) und ließ ih gern durch das Beifpiel hauptfäcdh=
lich der arößeren Städte beeinfluffen. So führte das Beftreben, möglich{t vorbild-
lie und erprobte Gejeße auszuarbeiten, allmählich in den einzelnen Teilen des
Reiches geradezu zur Entwidiung eines „gemeinen Stadtrechtes“ 77).
Einer diejer Stadtrechtsfreife ift durch den Einfluß der Nürnberger Refor-
mation gefennzeidhnet. Stimmt dieje auch in den Hauptgrundjägen mit den an-
deren füddeutjchen Rechtsquellen überein 7°), jo wurde fie offenbar als einbheit-
liche Zufjammenfaflung gefhäßt und verwertet. Bald mehr, bald minder deutlich
führen ihre Spuren durch die Gejeße zahlreicher Städte in vielen Gegenden.
Kür Dinkelsbühl und Rothenburg läßt ih abidließend Jagen, daß das Nürn-
beraer Stadtrecht aus dem Rechtsleben diefer Städte nicht wegzudenken ilt.
Sn befonderem Maße gilt das für Dinkelsbühl. Das Hauptgefeß, die Sta-
tuta Dinkelsbühliana, fann man in vielen Abjchnitten gleidjam als Auszug
der Nürnberger Reformation bezeihnen. Sie diente als Multer und Borbild,
joweit nicht das gemeine Recht unmittelbar verarbeitet wurde oder aber alte
Gewohnheiten und Bräuche bei der Abfaffung Berückfichtigung fanden. So ift
nicht nur der wörtliche Gleichlaut, das untrüglichfte Zeichen der Beeinfluffung,
eine durchaus nicht feltene Erjheinung, fhon eine Gegenüberftellung des Ge-
jamtaufbaues, der Reihenfolge der einzelnen Titel und des Wortlautes ihrer
überichriften Läkt die engen Beziebungen zu Nürnberg ahnen 7°).
Sn Rothenburg fehlt eine einheitlide Kodifikation des Stadirechts und da-
mit ein entiprechender Beraleidhsmabitab. Für viele Gebiete findet fich über-
7) So murden 3. B. auch die Rechte und Freiheiten, welche die Reichsftadt
Rothenburg genoß, durch König Albrecht I. mit Urkunde vom 12. Juni 1306 „aus
befonderer Gunft für Graf Boppo bon ECbheritein‘ befien Ort Ballenberqg verliehen
(Gengler, Cober S. 105).
76) Auf diefe Weije Kamen fremde Gefjebe in die Stadtblüichereien. Die Rats-
bibliothel zu Rothenburg enthält fogar einen Rergamentband, der „Der Stadt
Hamburg Gerichtsordnung und Statuta“ birgt. Auf dem Einbanddecel ijt ver-
merft, daß daz Buch 1670 durch die Canzlei pro Republica Roteburgensi gelauft
morben ei.
77) Stobbe a. a. D. S. 529.
78) Gierüber Waldmann a. a. D. S. 72.
19\ Bal. Anbana S. 62.
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