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68. Feuerpolizei im allgemeinen; 3. Dezember 1886
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Dachbodenöffnungen müssen mit Fenstern oder Läden zum
Schutze gegen das Eindringen von Flugfeuer und Funken der—
sehen sein.
Freihalten der Kaminwände.
85.
Die Kaminwände müssen tunlichst frei und zugänglich gehalten
werden.
Es ist verboten, Holz, Stroh, Getreide oder sonstige leicht
feuerfangende Gegenstände darau zu lagern.
Die Verkleidung der Kamine mit Wandschränken, Brettern ec.
ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.
Rauchrohre.
86.
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Rauchrohre von fen und Herden auszubrennen, ist verboten.
Aufbewahrung von Holz und sonstigen brennbaren
Materialien.
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In Ermangelung anderer hiezu geeigneter Lokalitäten dürfen
Brennholz, Steinkohlen und andere zum Hausgebrauche bestimmte
Brennmaterialien quf den Hausböden gelagert werden; es darf
jedoch das Quantum den Bedarf eines Jahres nicht überschreiten.
Alle größeren Vorräte von Nutz⸗, Werk- und Brennholz sowie
von anderen Brennmaterialien dürfen nur in gut verschlossenen
Remisen ohne Feuerungsanlagen untergebracht, große Holzvorräte
zu Handelszwecken dürfen nur auf dem städtischen Holzlagerplatze
oder auf anderen hiezu passenden und von der Polizeibehoͤrde fuͤr
geeignet erklärten Plätzen gelagert werden.
Größere Quantitäten von Heu und Stroh dürfen nur aus—
nahmsweise in einzeln stehenden Gebäuden und mit besonderer
Rücksicht auf den jeweiligen Bedarf des Besitzers oder Inhabers
gelagert werden.
Brennmaterialien oder sonstige leicht feuerfangende Gegen⸗
stände unter hölzernen Treppen oder in deren unmittelbaren Nähe
zu lagern, ist verboten.
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