Objekt: Der wehemütig und hernach wolgetroste David/ über seines Söhnleins Kranckheit und Tod/ auß dem 2. B. Samuelis/ Cap.XII. Bey Volckreicher und trauriger Leichbegägniß Deß WolEdelgebornen/ Christlichen Jungfräuleins/ Jungfräuleins Anna Margarethae von und zum Eggloffstein/ uff Kunreuth/ [et]c. Deß WolEdelgebornen/ Gestrengen und Mannvesten Herrn/ Herrn Hieronymi von und zum Eggloffstein ... Eheleiblichen Töchterleins/ Welches Sontags den 18. Junij An. 1654. in Christo selig verschieden ... Zur einfältigen doch Schrifftmässigen Betrachtung fürgestellt Von M. Wolffgnag Müller ...

200 — 
68. Feuerpolizei im allgemeinen; 3. Dezember 1886 
2 
4 
Dachbodenöffnungen müssen mit Fenstern oder Läden zum 
Schutze gegen das Eindringen von Flugfeuer und Funken der— 
sehen sein. 
Freihalten der Kaminwände. 
85. 
Die Kaminwände müssen tunlichst frei und zugänglich gehalten 
werden. 
Es ist verboten, Holz, Stroh, Getreide oder sonstige leicht 
feuerfangende Gegenstände darau zu lagern. 
Die Verkleidung der Kamine mit Wandschränken, Brettern ec. 
ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet. 
Rauchrohre. 
86. 
pon 
deum 
aume 
ẽchaut 
und An 
—mdJ 
Rauchrohre von fen und Herden auszubrennen, ist verboten. 
Aufbewahrung von Holz und sonstigen brennbaren 
Materialien. 
2 
4 
In Ermangelung anderer hiezu geeigneter Lokalitäten dürfen 
Brennholz, Steinkohlen und andere zum Hausgebrauche bestimmte 
Brennmaterialien quf den Hausböden gelagert werden; es darf 
jedoch das Quantum den Bedarf eines Jahres nicht überschreiten. 
Alle größeren Vorräte von Nutz⸗, Werk- und Brennholz sowie 
von anderen Brennmaterialien dürfen nur in gut verschlossenen 
Remisen ohne Feuerungsanlagen untergebracht, große Holzvorräte 
zu Handelszwecken dürfen nur auf dem städtischen Holzlagerplatze 
oder auf anderen hiezu passenden und von der Polizeibehoͤrde fuͤr 
geeignet erklärten Plätzen gelagert werden. 
Größere Quantitäten von Heu und Stroh dürfen nur aus— 
nahmsweise in einzeln stehenden Gebäuden und mit besonderer 
Rücksicht auf den jeweiligen Bedarf des Besitzers oder Inhabers 
gelagert werden. 
Brennmaterialien oder sonstige leicht feuerfangende Gegen⸗ 
stände unter hölzernen Treppen oder in deren unmittelbaren Nähe 
zu lagern, ist verboten. 
88. 
mn Thec 
dos P 
die Ler 
ernere 
Verhta 
st berßf 
don —. 
duanti 
Räume 
zum 
—— 
uucht b 
nit W 
Asenst 
du 
derwies⸗ 
r
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.