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7. Störung der Sonn⸗- und Festtagsfeier; 24. August 1893.
Vierter Abschnitt.
Feier der Sonn- und Festtage.
7. Störung der Sonn- und Festtagsfeicr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1893.
Amtsblatt Nr. 100 Seite 315).
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Zu 8 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuches, 82 der Königlichen Verordnung
bom 21. Mai 1897 y einschlägigen Betreffes und 8 412 der Reichsgewerbeordnung.
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Insoweit durch Ortsstatut gemäß 8 105b Absatz 2 und 8,142
der Reichsgewerbeordnung, sowie durch Regierungsentschließung
uf grund des 8 1050 der Reichsgewerbeordnung der Gewerbe—
Feirieb und die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
nn offenen Verkaufsstellen an den Sonn- und Festtagen, sei es all—
gemein, sei es für beftimmte Stunden des Tages, gestattet ist, wird für
zie bezeichneten Tage und Stunden das Offenhalten der Magazine,
Verkaufshallen, Läden und Buden den betreffenden in den Rahmen
des bezeichneten Ortsstatutes und der einschlägigen Regierungs—
entschließung fallenden Gewerbetreibenden erlaubt.
82
Im übrigen sind an allen Sonns und Festtagen die Magazine.
Verkaufshallen, Läden und Buden der Gewerbetreibenden den ganzen
Tag über geschlossen zu halten. Ausnahmen hievon sind: die beiden
Sonntage vor Weihnachten?), an welchen nach Beendigung des
vormittägigen Pfarrgottesdienstes das Auslegen und der Verkauf
in den Magazinen, Verkaufshallen, Läden und Buden allgemein,
sedoch nur bis zu der in dem jeweils geltenden Ortsstatute, die
Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend, hiefür
testgesetzten Stunde, stattfinden darf.
) Zur Zeit des Erlasses der Vorschrift war noch die Kgl. Ver—
ordnung vom 80. Juli 1862 einschlägig.
) Diese Ausnahmebestimmungen haben eine im obigen Wortlaute bereits
herücksichtigte Abänderung erfahren durch die distriktspolizeilichen Anordnungen
bom 24. Januar 1899, (Amtsblatt Nr. 13 Seite 63), ferner vom 15. November 1900
ssiehe Seite 12 dieser Sammlung) und 29. Oktober 1901 (siehe Seite 15 dieser
Sammlung).