fullscreen: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Siebentes Kapitel. 
Der CGinfluß der Zitteratur und der Neiczs- 
gefebgebung, 
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S 39, itteratur. 
Eine nicht zu unter] Häßende Bedeutung für die Ausbreitung 
der Vaiengeridhte im Handelsjtande Hat die Litteratur gehabt, ins- 
bejondere auch die Schriften von Kurijten felbjt. Im vorher 
gehenden Kapitel Haben wir, foweit die merkantiliftijdhe Bewegung 
in Betracht kommt, bereitz den Einfluß der Litteratur gewürdigt; 
Bedher und Maryerxger waren freilich feine Jurijten, wenigjtens 
nicht der Borbildung nach. Wie fehr aber auch die Rechtägelehrten, 
mit den Glofjatoren und Poftaloffatoren beginnend !), für daz Recht 
der Kaufleute, eigene Kollegien mit befonderer Yurisdiktion und 
IOleunigem Berfahren zu bilden, eingetreten find, daZ erfieht man 
am beten aus den Sfter citierten Beiträgen Endemann5?) zur 
Kenntniz des Handelsrecht3. Dort ift auf diefer juriftijdhen Sitte 
vatır unter Verzicht auf die Unterfudhung der HandelSgerichte felbft 
eine Theorie aufgebaut, weldhe 3. B. die Theje, daß den collegliis merca- 
torum, beziehungstweije den Konfuln derfelben, jurisdietio ordinaria 
zuftehe, mit Duranti83) und Stracdha*), die urfprünglicdhe Be- 
{Oränkfung diefer Jurisdiktion mit Baldu5?), von den Grundjäken 
des Verfahrens für das Handel2agericht die Billigkeit unter anderen 
1) Baal. auch Goldihmidt, Handbuch Bd. II 2. Aufl. S. 33 ff. 
2) Beitjchrift f. Handel8recht Bd. V S. 333, befonder3 355 ff. 
3) a. a. ©. 8 3 Anm, 2a. 
‘) Chenda Anm. 15. 
5) Chenda Mnm. 19.
	        
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