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8) Den Gebäudebesitzern oder deren Stellvertretern, sowie
den Inhabern einer Mietwohnung bleibt übrigens unbenommen,
mit dem Kaminkehrer über öftere Reinigung der Kamine und
sonstigen Rauchleitungen, als diese in vorstehendem vorge—
schrieben ist, dann über die Löhne für die verschiedenen Rei—
nigungsarbeiten ein besonderes Uebereinkommen zu treffen.
Niemand darf sich ohne Genehmigung des Magistrats zu
den in Ziff. 1 Abs. 1 aufgeführten Verrichtungen eines an—
deren, als des ihm angewiesenen Distriktskaminkehrers bedienen.
9) Die Hausbesitzer und deren Stellvertreter, sowie die
Mietsleute sind verpflichtet, von jeder wahrgenommenen, den
Kaminkehrern oder deren Gesellen zur Last gelegten Versäum—
nis der Kaminreinigung ꝛc,, dann von jeder wahrgenommenen
Vernachlässigung bei Vornahme dieser Reinigung binnen drei
Tagen bei dem Magistrate Anzeige zu erstatten, den Kamin—
kehrern aber auch bei der äußeren Besichtigung der Schlöte
kein Hindernis in den Weg zu legen, vielmehr ihnen hiezu die
Böden, Kammern und anderen Gemächer bereitwillig zu öffnen.
10) Die Zahlung des gesetzlichen Kaminkehrerlohnes liegt
in der Regel den Hausbesitzern ob; es können daher nur be—
sondere Verträge mit den Mietsleuten eine Ausnahme hievon
begründen und diesen die Zahlung auferlegen. In streitigen
Fällen muß der Lohn der Kaminkehrer von dem Hausbesitzer
ohne Zögerung sogleich bezahlt werden.
11) Soll ein Kamin ausgebrannt werden, so ist folgen—
des zu beobachten:
a) am Tage vorher hat der treffende Kaminkehrer An—⸗
zeige hievon auf der Polizeihauptwache zu erstatten.
Der auszubrennende Kamin muß in vollkommen gutem
baulichem Stande befindlich und 6 Zoll (gleich O,15 m.)
stark gemauert, auch dürfen keine leicht entzündbaren
Dachungen, sowie überhaupt keine brennbaren Gegen—
stände in der Nähe des Kamins befindlich sein, in
welcher Beziehung der Kaminkehrer genaue Unter—
suchung vorzunehmen hat.
Soll das Ausbrennen an keinem stürmischen Tage,
sondern nur wenn es windstill ist, vorgenommen
werden.
Ferner soll jedesmal nasser Dünger und Wasser
in Bereitschaft gehalten werden, um dem etwa heraus—
schlagenden oder überhandnehmenden Feuer begegnen
zu können.
Bei besonderen Fällen ist sogar
haltung einer Feuerspritze zu sorgen.