Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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8) Den Gebäudebesitzern oder deren Stellvertretern, sowie 
den Inhabern einer Mietwohnung bleibt übrigens unbenommen, 
mit dem Kaminkehrer über öftere Reinigung der Kamine und 
sonstigen Rauchleitungen, als diese in vorstehendem vorge— 
schrieben ist, dann über die Löhne für die verschiedenen Rei— 
nigungsarbeiten ein besonderes Uebereinkommen zu treffen. 
Niemand darf sich ohne Genehmigung des Magistrats zu 
den in Ziff. 1 Abs. 1 aufgeführten Verrichtungen eines an— 
deren, als des ihm angewiesenen Distriktskaminkehrers bedienen. 
9) Die Hausbesitzer und deren Stellvertreter, sowie die 
Mietsleute sind verpflichtet, von jeder wahrgenommenen, den 
Kaminkehrern oder deren Gesellen zur Last gelegten Versäum— 
nis der Kaminreinigung ꝛc,, dann von jeder wahrgenommenen 
Vernachlässigung bei Vornahme dieser Reinigung binnen drei 
Tagen bei dem Magistrate Anzeige zu erstatten, den Kamin— 
kehrern aber auch bei der äußeren Besichtigung der Schlöte 
kein Hindernis in den Weg zu legen, vielmehr ihnen hiezu die 
Böden, Kammern und anderen Gemächer bereitwillig zu öffnen. 
10) Die Zahlung des gesetzlichen Kaminkehrerlohnes liegt 
in der Regel den Hausbesitzern ob; es können daher nur be— 
sondere Verträge mit den Mietsleuten eine Ausnahme hievon 
begründen und diesen die Zahlung auferlegen. In streitigen 
Fällen muß der Lohn der Kaminkehrer von dem Hausbesitzer 
ohne Zögerung sogleich bezahlt werden. 
11) Soll ein Kamin ausgebrannt werden, so ist folgen— 
des zu beobachten: 
a) am Tage vorher hat der treffende Kaminkehrer An—⸗ 
zeige hievon auf der Polizeihauptwache zu erstatten. 
Der auszubrennende Kamin muß in vollkommen gutem 
baulichem Stande befindlich und 6 Zoll (gleich O,15 m.) 
stark gemauert, auch dürfen keine leicht entzündbaren 
Dachungen, sowie überhaupt keine brennbaren Gegen— 
stände in der Nähe des Kamins befindlich sein, in 
welcher Beziehung der Kaminkehrer genaue Unter— 
suchung vorzunehmen hat. 
Soll das Ausbrennen an keinem stürmischen Tage, 
sondern nur wenn es windstill ist, vorgenommen 
werden. 
Ferner soll jedesmal nasser Dünger und Wasser 
in Bereitschaft gehalten werden, um dem etwa heraus— 
schlagenden oder überhandnehmenden Feuer begegnen 
zu können. 
Bei besonderen Fällen ist sogar 
haltung einer Feuerspritze zu sorgen.
	        
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