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Weise anzuschreiben. (S. auch 8 11 Abs. 2 der
oberpolizeilichen Vorschrift über die Fleischbeschau vom
18. Februar 1885.)
86.
Der Preis des Fleisches muß in deutlich erkenn—
barer Weise mit Bezeichnung der Gattung des Viehes
und mit der Angabe, ob das Fleisch einem bank—
mäßigen oder nicht bankmäßigen Thiere entstammt,
angeschrieben sein und es darf nur zu den ange—
schriebenen Preisen verkauft werden.
87.
Der Verkauf in der Freibank darf nur durch jene
Personen geschehen, welche der Magistrat auf Vor—
schlag der Schlachthofleitung hiezu aufgestellt und ver—
pflichtet hat.
Diese Fleischverkäufer haben die vom Magistrat
bestimmte Sicherheit zu leisten und sind verpflichtet,
das ihnen übergebene Fleisch genau nach Vorschrift zu
verkaufen, das Geld hiefür einzunehmen und den
Erlös nach beendigtem Verkaufe sofort an die Schlacht—
hofhebestelle abzuliefern.
Der Verkauf findet nur gegen Baarzahlung statt.
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Für ihre Bemühung erhalten die Fleischverkäufer
für ein Stück Großvieh von jedem Pfund Zleisch
einen Pfennig; für ein Stück Kleinvieh bis zu 40
Pfund Fleischgewicht 50 Pfennig, bei einem Gewicht
über 40 Pfund 1 Mk., für ein Schwein bis zu