fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Außerdem sind als Kinderspielplätze angewiesen: 
a. der freie Platz außerhalb der Umzäunung des 
Marfeldes hinter dem Schulhause; 
b. der sogenannte kleine Judenbühl. 
Lärmende Spiele der Kinder, das Umherjagen derselben 
in den Alleen und Wegen, das Herumklettern in den Pavillons, 
das Besteigen der Bäume durch Kinder und sonstige unberech— 
tigte Personen, das Werfen mit Steinen, insonderheit nach 
Bäumen, sowie andere Handlungen, welche die Besucher der 
Anlagen in deren Benützung zu beeinträchtigen und zu stören 
geeignet sind, sind verboten. Eltern oder sonst zur Aufsicht 
berufene Personen sind strafbar, wenn sie Kindern die Vor— 
nahnmie von Handlungen dieser Art in den Marfeldanlagen 
gestatten. 
92) Das Befahren der Wege mit bespanntem wie unbe— 
bespanntem Fuhrwerk aller Art, bei letzterem abgesehen von 
Kinderwägen und Faährstühlen, ingleichen das Fahren mit 
Velocipedes in den umfriedigten Marfeldanlagen ist verboten. 
Ebenso ist dortselbst das Mitbringen von Hunden, auch wenn 
sie an der Leine geführt werden, untersagt. 
Von diesem Verbote sind jene Fuhrwerke, welche im Auf⸗ 
trage oder mit besonderer Genehmigung des Magistrats den 
Park befahren, ausgenommen. Das Reiten in den Marfeld— 
anlagen ist verboten. 
93) Verboten ist ferner: Das Betreten der Wegekanten, 
des Eises vor seiner Prüfung auf seine Haltbarkeit oder an 
Stellen, an welchen der Zugang nicht gestattet ist, das Ab— 
pflücken von Zweigen, Blumen, Blättern, Früchten u. s. w., 
die Verunreinigung der Baulichkeiten und Bänke, der Anlagen 
und Wege, dann der Aborte, das Wegwerfen von Papieren 
und anderen Abfällen in Anlagen und Gängen, die Beschä⸗— 
digung der Anlagen und ihrer Zugehörungen. 
Eltern und sonst zur Aufsicht berufene Personen, welche 
Kindern Handlungen dieser Art gestatten, sind strafbar. Be— 
trunkene haben sich auf Aufforderung des Aufsichtspersonals 
sofort aus den Marfeldanlagen zu entfernen. 
94) Das Hausieren mit Gegenständen aller Art in den 
Marfeldanlagen und in der dort betriebenen Wirtschaft ist 
untersagt. 
D. Vorschriften zur Sicherstellung der städtischen 
Wasserleitung. 
95) Jede Verändernng an den Absperr- und Normal-Aich— 
hahnen sowohl als an den Privatleitungen, welche ohne Vor—
	        
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