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96. Freibankordnung; 6. April 1901.
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Diese Fleischverkäufer haben die vom Magistrate bestimmte
Sicherheit zu leisten und sind verpflichtet, das ihnen übergebene
Fleisch genau nach Vorschrift zu verkaufen und den Erlbe nach
beendigtem Verkaufe sofort an die Schlachthofverwaltung abzuliefern.
Der Verkauf findet nur gegen Barzahlung statt.
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Für die Dienstleistungen des Fleischverkäufers
kümer der in der Freibank verkauften Gegenstände
für je 5000 Gramm Fleisch vom Großvieh . . — M. 01 Pf.
für 1,Stück Kleinvieh bis zu 20 Kilogramm Gewicht — „505
bei einem Gewichte über 20 Kilogramm 1 — „
für Schweine oder Teile von solchen von jedem
Kilogramm — . 04,
zu entrichten. Diese Gebühren werden nur aus dem nach Abzug
des Gutgewichtes verbleibenden Gewichtsreste berechnet.
5 Prozent des Gewichtes des Fleisches und der Eingeweide,
bei Groß- und Kleinvieh außerdem noch der Kopf bilden das Gut⸗—
gewicht.
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2
Die Schlachthofverwaltung nimmt die in der Freibank aus—
zupfündenden geschlachteten Tiere nach dem Gewichte, welches die
amtliche Abwiegung durch den Hallenmeister ergibi, und zahlt den
Erlös abzüglich der von dem Eigentümer zu entrichtenden Gebühren
an diesen hinaus.
An Gebühren kommen sämtliche nach der Schlachthofgebühren—
ordnung und der Fleischaufschlagsordnung zu entrichtenden Abgaben,
soweit sie nicht schon vorher bezahlt worden sind, dann die Gebühr
für den Verkauf in der Freibank (3 7) und außerdem noch für
jedes Kilogramm Fleisch und Eingeweide je 4 Pfennig für die
Benützung der Freibank und für die Rechnungsstellung in Ansatz,
gleichviel ob es sich um minder- oder vollwertiges Fleisch handelt.
Falls Fleisch während des Verkaufes ungenießbar werden
sollte, wird es nach Anordnung des Schlachthofdrektors vernichtet
und das Gewicht in Abrechnung gebracht.
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Die Aufsicht auf die Freibank steht dem Schlachthofdirektor
und den besonders hiezu berufenen Bediensteteten des Schlacht—
hofes zu deren Anordnungen und Weisungen jederzeit Folge zu
leisten ist.