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111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894.
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85.
Wird ein Dienstmann zur Übernahme eines bestimmten Auftrages
an einen Ort geholt oder bestellt, so ist ihm der —
Zeitaufwand nach den Sätzen unter Ziffer 13u vergüten. Der
Rückweg nach dem Vollzuge des Auftrages darf bei der Gebühren—
berechnung nicht einbezogen werden.
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86.
Für die Verwendung von Gerätschaften darf der Dienstmann
eine besonderen Gebühren verlangen.
87
Die Löhnungen für fortdauernde Dienstleistungen auf Tage,
Wochen oder Monate sind besonders zu vereinbaren, falls eine
Gebuͤhrenermäßigung eintreten soll.
Desgleichen unterliegen die Vergütungen für andere, als die
in der Gebührenordnung aufgeführten Dienstleistungen der freien
Vereinbarung.
88
Der Dienstmann ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen über
die Stadtmarkung hinaus oder außerhalb des Stadtbezirkes zu
übernehmen. Derartige Dienstleistungen sind ihm jedoch nicht ver⸗
boten; nur soll gegebenenfalls die Festsetzung des zu zahlenden
Ldohnes den Beteiligten überlassen bleiben.
89.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift nebst Gebührenordnung
tritt mit'ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft.
Mit diesem Tage treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer
Wirksamkeit.
Verfehlungen gegen dieselbe unterliegen den in den 88 147
Ziffer 1 und 148 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung sowie den in
Irlikel 152 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen.
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