fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

370 — 
111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894. 
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85. 
Wird ein Dienstmann zur Übernahme eines bestimmten Auftrages 
an einen Ort geholt oder bestellt, so ist ihm der — 
Zeitaufwand nach den Sätzen unter Ziffer 13u vergüten. Der 
Rückweg nach dem Vollzuge des Auftrages darf bei der Gebühren— 
berechnung nicht einbezogen werden. 
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2 
86. 
Für die Verwendung von Gerätschaften darf der Dienstmann 
eine besonderen Gebühren verlangen. 
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Die Löhnungen für fortdauernde Dienstleistungen auf Tage, 
Wochen oder Monate sind besonders zu vereinbaren, falls eine 
Gebuͤhrenermäßigung eintreten soll. 
Desgleichen unterliegen die Vergütungen für andere, als die 
in der Gebührenordnung aufgeführten Dienstleistungen der freien 
Vereinbarung. 
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Der Dienstmann ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen über 
die Stadtmarkung hinaus oder außerhalb des Stadtbezirkes zu 
übernehmen. Derartige Dienstleistungen sind ihm jedoch nicht ver⸗ 
boten; nur soll gegebenenfalls die Festsetzung des zu zahlenden 
Ldohnes den Beteiligten überlassen bleiben. 
89. 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift nebst Gebührenordnung 
tritt mit'ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft. 
Mit diesem Tage treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer 
Wirksamkeit. 
Verfehlungen gegen dieselbe unterliegen den in den 88 147 
Ziffer 1 und 148 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung sowie den in 
Irlikel 152 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen. 
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