immer bald mehr, bald weniger ein blindes Herumtappen
und alles Finden ein Werk des Ungefährs, über welches man
sich, wenn. man zufällig das Wahre findet, nur Glück wün-
schen, aber nichts oder wenig seinem Verdienst zurechnen
kann.‘ —
„Der Grundbegriff, von dem das ganze Krimmalrecht
ausgeht, und auf den alles zurückläuft, ist der Begriff der
bürgerlichen Strafe.‘
Strafe ist ein Uebel, welches‘). „um begangener gesetz-
widriıger Handlungen, und zwar bloss um dieser willen einem
Subjekte zugefügt wird: malum passionis ob malum :actionis,
wie die älteren Rechtslehrer sagen‘. Das Objekt der Strafe
„ist eine begangene Handlung‘; der nächste Grund, warum
gestraft wird, die in die vergangene Zeıt fallende Uebertretung
von Gesetzen. Strafe’ ist kein Uebel, „das um zukünftiger Be-
gehungen oder Unterlassungen willen zugefügt wird, sondern
dieses Subjekt wird bloss darum bestraft, weil es jene gesetz-
widrigen Handlungen begangen hat, weıl es Ursache von
Handlungen ist, die den zureichenden Grund zu einem solchen
Uebel in ‚sich enthalten“. Es gibt auch keine „natürlichen“
Strafen, unter denen man Uebel versteht, welche „nach Natur-
gesetzen auf gesetzwidrige Handlungen folgen‘. Mit Beifall
zitiert er hier Homme!i *) spöttisches Wort: „Natürliche
Strafen ... müssen doch die Laster unzertrennlich begleiten.
Aber das ist nicht. Auf Weintrinken und unmässige Liebe
erfolgt das Zipperlein, und durch vieles Aktenlesen schwächt
man. sich die Augen. Ist Akenlesen wohl Sünde?“ Doch
ernster sucht er zu beweisen, dass die Strafe nur ein Lohn
ist, der durch Uebertretungen verdient worden, und nicht als
Mittel, moralisch zu bessern, angesehen werden darf.”) „Das
gegenwärtige und das künftige Leben scheiden wir dadurch
voneinander, dass der Mensch sich in jenem verdient, was
er in diesem wirklich erhält, dass er nach seinen Handlungen
auf dieser Welt in jener entweder die Strafe oder die Be
lohnung empfängt. Denn zwischen der Tugend und .Glück-
seligkeit soll Harmonie sein, und in dem. Begriffe der Tugend
*) Revlsion der Grundsätze des peinl, Rechts. Bd. I. S. 6/7.
2) Hommels philosophische Gedanken über das Kriminalrecht (Breslau
1784.) S. 85. Revision.d. p. R. Bd.1l. S.5.
$) Revision der Grundsätze des peinl, Rechts, Bd. I. S. 7/8.