Volltext: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

immer bald mehr, bald weniger ein blindes Herumtappen 
und alles Finden ein Werk des Ungefährs, über welches man 
sich, wenn. man zufällig das Wahre findet, nur Glück wün- 
schen, aber nichts oder wenig seinem Verdienst zurechnen 
kann.‘ — 
„Der Grundbegriff, von dem das ganze Krimmalrecht 
ausgeht, und auf den alles zurückläuft, ist der Begriff der 
bürgerlichen Strafe.‘ 
Strafe ist ein Uebel, welches‘). „um begangener gesetz- 
widriıger Handlungen, und zwar bloss um dieser willen einem 
Subjekte zugefügt wird: malum passionis ob malum :actionis, 
wie die älteren Rechtslehrer sagen‘. Das Objekt der Strafe 
„ist eine begangene Handlung‘; der nächste Grund, warum 
gestraft wird, die in die vergangene Zeıt fallende Uebertretung 
von Gesetzen. Strafe’ ist kein Uebel, „das um zukünftiger Be- 
gehungen oder Unterlassungen willen zugefügt wird, sondern 
dieses Subjekt wird bloss darum bestraft, weil es jene gesetz- 
widrigen Handlungen begangen hat, weıl es Ursache von 
Handlungen ist, die den zureichenden Grund zu einem solchen 
Uebel in ‚sich enthalten“. Es gibt auch keine „natürlichen“ 
Strafen, unter denen man Uebel versteht, welche „nach Natur- 
gesetzen auf gesetzwidrige Handlungen folgen‘. Mit Beifall 
zitiert er hier Homme!i *) spöttisches Wort: „Natürliche 
Strafen ... müssen doch die Laster unzertrennlich begleiten. 
Aber das ist nicht. Auf Weintrinken und unmässige Liebe 
erfolgt das Zipperlein, und durch vieles Aktenlesen schwächt 
man. sich die Augen. Ist Akenlesen wohl Sünde?“ Doch 
ernster sucht er zu beweisen, dass die Strafe nur ein Lohn 
ist, der durch Uebertretungen verdient worden, und nicht als 
Mittel, moralisch zu bessern, angesehen werden darf.”) „Das 
gegenwärtige und das künftige Leben scheiden wir dadurch 
voneinander, dass der Mensch sich in jenem verdient, was 
er in diesem wirklich erhält, dass er nach seinen Handlungen 
auf dieser Welt in jener entweder die Strafe oder die Be 
lohnung empfängt. Denn zwischen der Tugend und .Glück- 
seligkeit soll Harmonie sein, und in dem. Begriffe der Tugend 
*) Revlsion der Grundsätze des peinl, Rechts. Bd. I. S. 6/7. 
2) Hommels philosophische Gedanken über das Kriminalrecht (Breslau 
1784.) S. 85. Revision.d. p. R. Bd.1l. S.5. 
$) Revision der Grundsätze des peinl, Rechts, Bd. I. S. 7/8.
	        
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