32
—3
8. 50.
—X
Vflisth
meinen sz
E
X
—V
d enten⸗
hrem E
Bei jeder vorgefallenen Störung der persönlichen
oder Eigenthums-Sicherheit und bei jeder wahrgenom—
menen Gesetzes-Uebertretung ist zu verfahren, wie be—
reits oben zu 8. 45 bemerkt worden ist.
Der Schuldige ist entweder zu verhaften (wo
dies zulässig ist), oder es sind wegen der Erforschung
desselben und wegen der Constatirung der übrigen
Umstände alle Vorbereitungen in der Art zu treffen,
daß der competenten Behörde die weitere Verfolgung
möglich ist.
Bei Unglücksfällen aber hat der Polizeisoldat die
nöthige Hülfe entweder selbst zu bringen, oder auf
das schleunigste herbeizurufen.
8. 51.
welch
sie den
zten in
ich ahel
qlaubt,
ede gat
ner Ke⸗
n ihten
Die Polizeisoldaten sind befugt, Wirths- und
Gasthäuser, sowie andere dem Publikum offen stehende
Häuser zu jeder Stunde des Tages bis zu der Zeit,
wo dieselben nach den Gesetzen geschlossen werden
müssen, zu visitiren, und dort solche Individuen auf—
zusuchen, zu deren Verhaftung gesetzliche Gründe ge—
geben sind.
In Privathäuser darf die Polizeimannschaft
gegen den Willen der Bewohner nicht eindringen,
außer wenn sie einen Flüchtigen, dessen provisorische
Festnahme oder Verhaftung gesetzlich gebbten und wo—
von den betreffenden Einwohnern sogleich mit der