Metadaten: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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8. 50. 
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Bei jeder vorgefallenen Störung der persönlichen 
oder Eigenthums-Sicherheit und bei jeder wahrgenom— 
menen Gesetzes-Uebertretung ist zu verfahren, wie be— 
reits oben zu 8. 45 bemerkt worden ist. 
Der Schuldige ist entweder zu verhaften (wo 
dies zulässig ist), oder es sind wegen der Erforschung 
desselben und wegen der Constatirung der übrigen 
Umstände alle Vorbereitungen in der Art zu treffen, 
daß der competenten Behörde die weitere Verfolgung 
möglich ist. 
Bei Unglücksfällen aber hat der Polizeisoldat die 
nöthige Hülfe entweder selbst zu bringen, oder auf 
das schleunigste herbeizurufen. 
8. 51. 
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Die Polizeisoldaten sind befugt, Wirths- und 
Gasthäuser, sowie andere dem Publikum offen stehende 
Häuser zu jeder Stunde des Tages bis zu der Zeit, 
wo dieselben nach den Gesetzen geschlossen werden 
müssen, zu visitiren, und dort solche Individuen auf— 
zusuchen, zu deren Verhaftung gesetzliche Gründe ge— 
geben sind. 
In Privathäuser darf die Polizeimannschaft 
gegen den Willen der Bewohner nicht eindringen, 
außer wenn sie einen Flüchtigen, dessen provisorische 
Festnahme oder Verhaftung gesetzlich gebbten und wo— 
von den betreffenden Einwohnern sogleich mit der
	        
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