Metadaten: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

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Unfallversicherung. 
Wesentlich anders organisiert und wegen des größeren Risikos 
und der höheren Kosten auf breitere Grundlagen gestellt ist die 
Unfallversicherung. Im ganzen Königreiche sind 1994667 Per— 
sonen in 705824 Betrieben ausweislich der Nachweisungen des 
Reichsversicherungsamtes im Jahre 1888 versichert gewesen. 
Die sämtlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe je 
eines Regierungsbezirkes des Königreiches sind unter Ausschluß 
des Staatsforstbetriebes in einer Berufsgenossenschaft vereinigt 
und sämtliche in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Per— 
sonen sind kraft Gesetzes gegen Unfall versichert, ohne daß es 
hierzu irgend einer Anmeldung des Betriebes oder der beschäftigten 
Arbeiter bedürfte; die in 81 des Reichsgesetzes vom 5. V. 86 
ausgesprochene Zwangsversicherung der sämtlichen Arbeiter und 
Betriebsbeamten wurde durch Art.! des bayerischen Ausführungs— 
gesetzes vom 5. IV. 88 auch auf die Unternehmer ausgedehnt. 
Hierbei macht weder das Alter und Geschlecht noch der Umstand 
einen Unterschied, ob die betreffende Person gegen Entlohnung 
beschäftigt ist oder eventuell ihre Thätigkeit nur vorübergehend 
aus Gefälligkeit ausgeübt hat. 
Diese Einbeziehung aller Betriebsunternehmer 
und ihrer Familienglieder ist im nwördlichen Teile des 
Deutschen Reiches nicht durchgeführt, wohl aber in allen süd— 
deutschen Staaten, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, und 
war hierfür, wie in den Motiven zum bayerischen Ausführungsgesetze 
dargelegt ist, insbesondere der Umstand maßgebend, daß für die 
Unternehmer kleiner Betriebe, die in Süddeutschland überwiegen, 
die Versicherung ihrer eigenen Person gegen Unfälle ein ebenso 
großes Bedürfnis ist wie für die unselbständigen Arbeiter und 
überdies diese kleinen Unternehmer häufig nicht bloß im eigenen 
Betriebe, sondern auch als Arbeiter in anderen land- und forst— 
wirtschaftlichen Betrieben thätig sind. 
Baden und Württemberg haben die Kinder bis zum 12. 
Lebensjahre von der Versicherung ausgeschlossen, während in den 
Motiven zum bahyerischen Ausführungsgesetz ausdrücklich bemerkt 
ist, „daß keine Veranlassung besteht, etwa die Kinder unter einer 
gewissen Altersgrenze von der Versicherung grundsätzlich auszu— 
schließen.“
	        
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