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Unfallversicherung.
Wesentlich anders organisiert und wegen des größeren Risikos
und der höheren Kosten auf breitere Grundlagen gestellt ist die
Unfallversicherung. Im ganzen Königreiche sind 1994667 Per—
sonen in 705824 Betrieben ausweislich der Nachweisungen des
Reichsversicherungsamtes im Jahre 1888 versichert gewesen.
Die sämtlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe je
eines Regierungsbezirkes des Königreiches sind unter Ausschluß
des Staatsforstbetriebes in einer Berufsgenossenschaft vereinigt
und sämtliche in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Per—
sonen sind kraft Gesetzes gegen Unfall versichert, ohne daß es
hierzu irgend einer Anmeldung des Betriebes oder der beschäftigten
Arbeiter bedürfte; die in 81 des Reichsgesetzes vom 5. V. 86
ausgesprochene Zwangsversicherung der sämtlichen Arbeiter und
Betriebsbeamten wurde durch Art.! des bayerischen Ausführungs—
gesetzes vom 5. IV. 88 auch auf die Unternehmer ausgedehnt.
Hierbei macht weder das Alter und Geschlecht noch der Umstand
einen Unterschied, ob die betreffende Person gegen Entlohnung
beschäftigt ist oder eventuell ihre Thätigkeit nur vorübergehend
aus Gefälligkeit ausgeübt hat.
Diese Einbeziehung aller Betriebsunternehmer
und ihrer Familienglieder ist im nwördlichen Teile des
Deutschen Reiches nicht durchgeführt, wohl aber in allen süd—
deutschen Staaten, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, und
war hierfür, wie in den Motiven zum bayerischen Ausführungsgesetze
dargelegt ist, insbesondere der Umstand maßgebend, daß für die
Unternehmer kleiner Betriebe, die in Süddeutschland überwiegen,
die Versicherung ihrer eigenen Person gegen Unfälle ein ebenso
großes Bedürfnis ist wie für die unselbständigen Arbeiter und
überdies diese kleinen Unternehmer häufig nicht bloß im eigenen
Betriebe, sondern auch als Arbeiter in anderen land- und forst—
wirtschaftlichen Betrieben thätig sind.
Baden und Württemberg haben die Kinder bis zum 12.
Lebensjahre von der Versicherung ausgeschlossen, während in den
Motiven zum bahyerischen Ausführungsgesetz ausdrücklich bemerkt
ist, „daß keine Veranlassung besteht, etwa die Kinder unter einer
gewissen Altersgrenze von der Versicherung grundsätzlich auszu—
schließen.“