Volltext: Festgabe zur 14. Hauptversammlung des Bayer. Volksschullehrer-Vereins

Derselbe besteht dem zur Folge seit dem J. Oktober 1821.“*) 
Als Zweck des Vereins findet sich nachfolgende Angabe: 
„Der Verein bildet als solcher einen Organismus, dessen integrierende Teile 
(die Vereinsmitglieder), von einem und demselben Antrieb beseelt, den Entschluß 
faßten, sich in der Erziehungs- und Unterrichtskunst (Methodik) immer mehr und 
mehr zu vervollkommnen und das für Kirche und Staat so wichtige Jugend— 
bildungsgeschäft um so pragmatischer und in ihrer Wirkunasstadt ganz harmonisch 
zu verwalten.“ 
Am 3. Dezember 1825 schaffte sich der Verein ein besonderes Vereins— 
siegel an. 
Die geschriebenen ersten Statuten — Vereinsgesetze genannt — sind 
noch vorhanden; sie wurden allmählich verbessert und modernisiert. 
Daraus einige kurze Angaben! 
8 3 bestimmt: „Die für die Zukunft hier angestellt werdenden Lehrer haben 
sich um Beitritt bei dem Vereine schriftlich zu melden.“ 
84: „Auswärtige Lehrer können zwar auch beitreten, müssen sich aber 
einer Ballotage unterwerfen.“ 
87: „Jedes ordentliche Mitglied (jedenfalls im Gegensatz zu den aus— 
wärtigen Mitgliedern!)) hat Stimme und das Recht, Vorträge zu machen.“ 
88. „Findet ein Mitglied dem Verein etwas vorzutragen für nötig, so 
hat dasselbe dies dem Vorstande vorher anzuzeigen.“ 
810. „Haben mehrere Mitglieder gleichzeitig Vorträge zu machen, so sind 
dieselben verbunden, die Ordnung, nach welcher sie ihre Anzeigen hierüber gemacht 
haben, zu befolgen.“ 
8 13. „Was im Verein verhandelt und beschlossen wird, bleibt Sache des 
Paein⸗ und darf ohne allgemeine Zustimmung nicht zur weiteren Publikation 
ommen.“ 
8 22. „Ausgetretene Mitglieder können ohne eine über sie vorher ergangene 
Ballotage nie wieder Zutritt erhalten.“ 
823. „Die Vorstandschaft besteht aus 2 Direktoren und einem Sekretär**).“ 
8 26. „An sie (nämlich die Direktoren) müssen alle die den Verein zunächst 
betreffenden Anträge unter der Aufschrift: An das Direktorat des Volksschul⸗ 
lehrer-Vereins in Nürnberg — gerichtet werden.“ 
8 27. „Sie haben auch als Direktoren das Vorrecht, solchen nicht zur 
geeigneten Zeit überlaut sprechenden Mitgliedern durch das Zeichen der Glocke 
ordnungsgemäße Stille anzukünden“ u. s. w. 
*) Mit der Anmeldung des Vereins bei der Polizeibehörde scheint man es nicht 
sehr eilig gehabt zu haben. 
Erst die Anfrage des Vereinsmitgliedes Schultheiß 11/2 Jahre später, ob man 
diese Anzeige denn auch erstattet habe, veranlaßte die damalige Vorstandschaft, sich über 
die Notweudigkeit einer solchen Anmeldung an zuständiger Stelle zu informieren und 
erhielt den Bescheid, der Verein sei nicht nur bei der Polizeibehörde, sondern auch bei 
der Schulkommifsion ordnungsgemäß anzumelden, worauf am 2. März 1823 Anzeige 
von seiner Existenz gemacht ward und am 9. desselben Monats folgende Rück— 
äußerung eintraf: 
„Der Magistrat der Kgl. baierischen Stadt Nürnberg hat gegen den Verein, 
welchen die hiesigen Volksschullehrer am 1. Oktober 1821 gestiftet und, wiewohl spät, 
mittelst Anzeige vom 2.,d8., pr. 8. ds. Mts., zur Kenntnis des Magistrats gebracht 
haben, in polneilicher Rücksicht nichts zu erinnern und genehmigt ihn daher kraft dies. 
Der J. Bürgermeister: 
Binder. 
Sek. Küffner.“ 
»x) Der Sekretär besorgte längere Zeit hindurch auch die Geschäfte eines Vereins— 
kassiers. Später (1828) wurde die Vorstandschaft um einen Bibliothekar vermehrt, der den 
Namen „Buchwart“ führte.
	        
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