Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Marktgeridht wurde zunächft von Brau n]Oweig nadhgeahmt, die 
Nürnberger und die Bozen-Braunfdgweiger Cinridhtung von 
Seipzig. Von hier aus geht die Verbreitung des Handelsgerichts 
weiter. Die beiden Tyhen des Bankogerichts und des Meßgerichts 
lafien fi no an den {fpäteren Gründungen unterfheiden; aber 
gemeinjant ift beiden Arten der jummarijde Charakter. Diefer ijt 
e3 aud, der die wechfelrechtliche Bewegung mit der unfrigen ver: 
fnüpfte und zugleich mit der Entjtehung neuer Wechfelordnungen 
zur Errichtung neuer Handels: (Wechfel-) Gerichte führte. Derfelbe 
jummarijde Charakter {prad aus dem Seegerichtsprozeß und aus 
der Rechtjprechung der Kommerzfollegien. Und endlich war e8 
derfelbe fummarijHe Charakter, der in einzelnen Städten, die nicht 
zu Handel8gerichten gelangten, die NRecdhtiprechung des Bürgermeifters 
in Merkantiljachen, al Überreft des germanifdhen Prozeffes, die 
Aeltgerichte und die faufmännifchen SoOiedsgerichte befeelte, fo daß 
iQ wohl behaunten darf: Entijtehungsgrund und Zweck des deutfdhen 
HandelSgericht3 ift die Schaffung eines beicleunigten faufmännifchen 
rozeife8, 
$ 42, Suriften- und Laiengericht. 
ragen wir nun, wie fih die von ung unterfuchten Organs 
jationen zu der an der Spike diefes Paragraphen geftellten Hrage 
verhalten, jo fann jedenfall8 eine fo beitimmte Antwort wie im 
vorhergehenden nicht erteilt werden. Indem die Bewegung fich 
gegen den fOleppenden römifhen Prozeß richtet, mußte fie ja not- 
wendig die Juriften al8 die Vertreter und Verfechter diejes Pro- 
zefies mit einem Mißtranuen betrachten!), das durch den oft be- 
gründeten Verdacht abfichtlidher BVerfdhleppung und Recdhtsbeugung 
noch) vermehrt wurde. Trogdem aber tritt der Gegenfaß des 
YHurtjten- und Satengeridhtz hinter den des Gefdoleunigten und ge 
mwöhnliden Gericht3 vollftändig zurüc, Wir fahen dies fhon für 
Stalien”). In Nürnberg ift zwar im Privileg von 1508 ge 
fegentlidh ausgefprocdhen, daß niemand gefchickter ijt, die Händel der 
$aufleute zu entjheiden, als diefe felbft; aber in der Praxis zeigt 
das Bankogeridht qualitativ die gleide ZufammenfeBung wie das 
Stadtgericht, eine Verbindung des juriftijdhen mit dem Laienelement, 
und nur, wo e8 fi nicht um eine wirklidHe geridtlidhe Zhätigkeit 
handelte, ent{chieden die Marktvorgeher allein. In Bozen beqnüate 
% Val. oben S, 107. 
?) Siehe oben S. 8, 10. 
SilberiGmidt, Das deutidie Handelsaeridht,
	        
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