146
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Es ist verboten, im Burggarten die Wege zu verlassen, in
Gebäude einzudringen, Obst abzureißen, auf Geländer oder Ein—
fassungen zu steigen oder sich zu setzen oder Hunde mitzubringen.
Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet.
Die Besucher des Burggartens haben den Weisungen des
Burggärtners, welcher für den Schutz der Anlagen zu sorgen hat.
unweigerlich Folge zu leisten.
Im übrigen finden die Bestimmungen des 8 107 sinngemäße
Anwendung.
Fz
wheehen
gurräder
ahst wen
de Vegel
gulthorkeit
uu besd
g berunrt
Jege des
ind Fahrst
Elter!
Marfeld- und Rosenauanlagen.
8 109.
Der Besuch der Marfeld- und Rosenauanlagen ist jedermann,
jedoch nur während der von dem Magistrat jeweilig bestimmten
Zeit, gestattet. Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen dem
öffentlichen Besuche entzogen sind, unbefugt diese Anlagen betritt
oder in denselben verweilt, ist strafbar.
Auch den Gästen der Wirtschaft ist es verboten, außerhalb
der Besuchszeit in den zur Wirtschaft nicht gehörigen Anlageteilen
zu verweilen.
ehenden
scfbar.
Betru
quß den M
Das
ind Rosent
ünlersagt.
Nach Schluß der Besuchszeit haben die Gäste der Wirtschaft
ihren Weg durch das jeweilig hiezu bestimmte Ausgangstor des
Parkes zu nehmen.
8110
Die Besucher der genannten Anlagen haben den Weisungen
der Aufseher und Polizeibediensteten zum Schutz der Anlagen und
ihrer Zugehörungen, zur Regelung des Verkehrs und Wahrung
öffentlichen Austandes Folge zu leisten. Dies gilt namentlich hin⸗
sichtlich des Aufstellens von Kinderwagen und Fahrstühlen sowie
für den Verkehr in den Wegen und Gängen der Anlagen.
Beschwerden über die Aufseher am Maxfeld können in das in
der ——— am Maxfeld aufliegende Beschwerdebuch eingetragen
merden.
die?
und die ihr
luwendunr
E is
ir die ot
mnhesugt g
—A
cder die 9
811141.
Als Spielplätze dürfen innerhalb der Umfriedigung ber An⸗
lagen nur die vom Magistrat bestimmten Plätze benuͤtzt werden.
dfent
—
4