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werde.« Allein das verlangte Siegel der öffentlichen
Autorität wurde von der Kreisregierung der jungen Ver-
einigung verweigert, Der Magistrat teilte dem Rabbiner
eine Regierungsentschliessung vom 9. April 1858 mit,
derzufolge unter den gegebenen Verhältnissen die Auf-
stellung eines Lehrers nicht zwangsweise zu bewirken sei.
Demnach könne auch von einer exekutiven Beitreibung
von Umlagen zu diesem Zwecke keine Rede sein. Es
müsse den Beteiligten überlassen bleiben, ihren Kindern
auf privatem Wege den Religionsunterricht zu verschaffen.
Durch diese schroffe Abweisung liess sich jedoch
Dr. Loewi nicht mürbe machen, er kämpfte tapfer weiter
ınd wandte sich mit einer Vorstellung vom 9. Mai 1858
an das Staatsministerium, In derselben wird an der Hand
der bisherigen Verhandlungen dargelegt, wie die unbe:
stimmten und sich selbst widersprechenden Verfügungen
der Regierung Schuld tragen, dass die Ordnung der Kultus-
verhältnisse der Juden in Nürnberg nicht gelingen will.
»5So wurde von vornherein die Bildung zum Rabbinats-
sprengel und die Wahl eines Vertreters fast erzwungen
und hiefür naturgemäss den Betreffenden die Uebernahme
von Kosten auferlegt, nichtsdestoweniger aber die Bildung
einer Kultusgemeinde abgelehnt .,. So ist weiter fort
während von einem Anschlusse an die Fürther Kultus-
gemeinde die Rede, während es sich lediglich um einen
Anschluss an den Rabbinatssprengel handelt und werden
die Nürnberger Israeliten zur Benützung der Fürther
religiösen Institutionen angewiesen, während die Fürther
Gemeinde resp. deren Vertreter noch nicht einmal über
‘hre Zustimmung auch nur gehört wurden. So werden
Beschlüsse gebilligt, hinterdrein aber doch deren Vollzug
beanstandet oder die notwendigsten Anstalten vereitelt,
nachdem der erste Anstoss hiezu Seitens der Staatspolizei