Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

182 — 
58. Entwässerung von Gebäuden; 10. November 1876. 
89. 
Die Ventilation einer jeden Hausentwässerung ist durch 
Benützung der Regenröhren öder besonderen Ventilationsröhren 
oder in sonst als zulässig befundener Weise vorzusehen. Regen⸗ 
röhren können zur Ventilation jedoch nur dann benützt werden, 
wenn sich ihr oberes Ende am Dache nicht in der Nähe oder 
unterhalb von Fenstern bewohnter Räume befindet. 
g 10. 
Es sollen keinerlei Flüssigkeiten von einem Hofe, Gange, Gebäude 
usw. auf. der Oberfläche der öffentlichen Straßen ablaufen, sondern 
den vorstehenden Bestimmungen entsprechend unterirdisch in die 
Straßenkanäle durch Seitenkanäle abgeführt werden. 
811. 
Unmittelbar nach Vollendung einer Hausentwässerung müssen 
sämtliche bisher benützte Senklöcher und Sammelgruben ausgeleert 
und mit Grund zugefüllt werden. 
812. 
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Die Einleitung von neuen Seitenkanälen in die Pegnitz ist 
fernerhin nur mit besonderer polizeilicher und stets widerrufucher 
Benehmigung gestattet. 
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813. 
Die Besitzer von Seitenkanälen sind verpflichtet, dieselben stets 
in gutem, zweckentsprechenden Zustande zu erhalten, von jeder 
Reparatur, welche das System abändert, der Polizeibehörde Anzeige 
zu erstatten und zu Veränderungen deren Genehmigung einzuholen. 
Vorgefundene Maͤngel an den Seitenkanälen sind aͤus Auftrag der 
bolizeibehörde gründlich und innerhalb der von dieser vorgesetzten 
Frist zu beseitigen. 
814. 
In die Abzugskanäle dürfen Sand, Schutt, Steine, Kehricht, 
ot oder sonstige Gegenstände, welche geeignet sind, dieselben zu 
verstopfen, nicht gebracht werden. 
Die Besitzer von Seitenkanälen sind verpflichtet, dieselben rein 
und unverstopft zu erhalten und können von der Polizeibehörde zur 
Vornahme der Reinigung jederzeit beauftragt werden. 
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