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58. Entwässerung von Gebäuden; 10. November 1876.
89.
Die Ventilation einer jeden Hausentwässerung ist durch
Benützung der Regenröhren öder besonderen Ventilationsröhren
oder in sonst als zulässig befundener Weise vorzusehen. Regen⸗
röhren können zur Ventilation jedoch nur dann benützt werden,
wenn sich ihr oberes Ende am Dache nicht in der Nähe oder
unterhalb von Fenstern bewohnter Räume befindet.
g 10.
Es sollen keinerlei Flüssigkeiten von einem Hofe, Gange, Gebäude
usw. auf. der Oberfläche der öffentlichen Straßen ablaufen, sondern
den vorstehenden Bestimmungen entsprechend unterirdisch in die
Straßenkanäle durch Seitenkanäle abgeführt werden.
811.
Unmittelbar nach Vollendung einer Hausentwässerung müssen
sämtliche bisher benützte Senklöcher und Sammelgruben ausgeleert
und mit Grund zugefüllt werden.
812.
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Die Einleitung von neuen Seitenkanälen in die Pegnitz ist
fernerhin nur mit besonderer polizeilicher und stets widerrufucher
Benehmigung gestattet.
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813.
Die Besitzer von Seitenkanälen sind verpflichtet, dieselben stets
in gutem, zweckentsprechenden Zustande zu erhalten, von jeder
Reparatur, welche das System abändert, der Polizeibehörde Anzeige
zu erstatten und zu Veränderungen deren Genehmigung einzuholen.
Vorgefundene Maͤngel an den Seitenkanälen sind aͤus Auftrag der
bolizeibehörde gründlich und innerhalb der von dieser vorgesetzten
Frist zu beseitigen.
814.
In die Abzugskanäle dürfen Sand, Schutt, Steine, Kehricht,
ot oder sonstige Gegenstände, welche geeignet sind, dieselben zu
verstopfen, nicht gebracht werden.
Die Besitzer von Seitenkanälen sind verpflichtet, dieselben rein
und unverstopft zu erhalten und können von der Polizeibehörde zur
Vornahme der Reinigung jederzeit beauftragt werden.
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