Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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hofordnung behandelt oder vom Markte verwiesen 
werden. 
Letzteres kann auch hinsichtlich bösartiger Thiere 
angeordnet werden. 
Alle Nothschlachtungen sind im Amtsschlachthaufe 
des Schlachthofes oder im Absonderungshofe vor— 
zunehmen. 
VIII. Viehhofgeleise. 
833. 
Für die Benützung des Viehhofgeleises sind die 
nach der Gebührenordnung jeweils bestimmten Ge— 
bühren an die Viehhofpverwaltung zu entrichten. 
Die in den Viehhof verbrachten Eisenbahnwägen 
müssen unter Beachtung der Bestimmungen der Vieh— 
hofordnung und der Weisungen der zuständigen Vieh— 
hofbediensteten sofort entladen bezw. beladen und 
spätestens nach 12 Tagesstunden, vom Zeitpunkte der 
Abstellung im Viehhofe au gerechnet, zur Abholung 
wieder bereit gestellt werden. Als Tagesstunden 
gelten die Stunden von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Äbends. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung 
sind Jene verantwortlich, welche der Eisenbahnwägen 
sich bedienen. 
Bei Ueberschreitung dieser Frist ist für jeden 
Wagen auf je auch nur angefaugene 12 Tagesstunden 
an die k. Eisenbahnverwaltung das im Nebengebühren— 
tarif für die Ueberschreitung der Ladefristen jeweilig 
festgesetzte Wagenstandsgeld zu entrichten.
	        
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