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gaben bilden, welche nebenher besonders vorgeschrittenen Schülern
gegeben werden konnten.
Außerdem wird die Übung im Bauzeichnen auch im Unter—
richt für architektonisches Zeichnen bethätigt, dessen Resultate
in einer Reihe von unter Leitung der Lehrer gefertigten Schüler—
arbeiten ausgestellt sind. Es soll hiebei mit der den Schülern an—
zueignenden Fertigkeit in der Darstellung architektonischer Formen
die Kenntnis derselben gelehrt, Sinn und Verständnis für ihre
Schönheit bei den Schülern erweckt werden. Da Letzteres ohne
Zweifel durch eine effektvolle plastische Wirkung der Darstellung
wesentlich gefördert werden kann, so wurden die architektonischen
Zeichnungen so viel als möglich schattiert, vorzugsweise mittelst
Schraffierung, um die Schüler zu gleicher Zeit möglichst viel im
Bebrauche der Ziehfeder zu üben. Übrigens ist auch die Schattie—
cung mit Pinsel, Tusche oder Farbe, wie mehrere Proben zeigen,
nicht außer Übung gelassen worden.
Die Übungen im architektonischen Zeichnen bewegen sich im
Gebiete des Renaissance-Stiles. Abgesehen nämlich davon,
daß dieser Baustil bei den Neubauten der Gegenwart am meisten
zur Anwendung kommt, ist diese Wahl dadurch gerechtfertigt, daß
das Studium der an die klassischen Baustile am meisten sich an—
schließenden Richtung der Renaissance, welcher die Vorbilder für
jene Übungen meist entnommen wurden, mehr als das anderer
Stilarten geeignet ist, den Sinn für einfache und zugleich schöne
Architekturformen bei Schülern auszubilden, die wie die unsrigen
nicht für Pracht- und Monumentalbauten jeder Stilart, sondern
nur für den Bereich der bürgerlichen Bauten vorgebildet werden
sollen. Wie bei allen Unterrichtszweigen muß aber auch hier der
Stoff über das eigentliche Ziel hinausgreifen, und so erstrecken
sich auch diese Übungen auf architektonische Kompositionen, welche
hei bürgerlichen Bauten kaum vorkommen.
II. Entwerfen von Bauwerken.
Zu den ferner ausgestellten Entwürfen ist zu bemerken,
daß die hiefür gewählten Aufgaben gemäß den durch das Schul—
programm gesetzten Grenzen sich nur auf das bürgerliche
Wohnhaus (Miethaus- u. Familienhaus) beziehen.