69
Und der Kurfürst war der Klügere, sagend: „Da das
berührte Wort jetziger Zeit von Vielen in ungleichem Verstand
gezogen werden will: Landsasse bedeute aber: Besitzer eines
Landstriches in anderer Herren Herrschaft. Der Schwaben—
spiegel heiße sie der Fürsten Dienstleut, die in Allem dem
Landesherrn mit Leib und Gut zu Gebot stehen müssen u. s.f.
— folglich bekamen die Ganerben Recht, denn „die Auf—
fassung des Wortes „Landsasse“ ertheilte dem Kurfürsten
von der Pfalz das Recht, die landesfürstliche Hoheit sich
vorzubehalten, es dürffte daher in Schrifften nicht aus—
gesprochen werden: Die Ganerben seien dem Reiche ohne
Mittel unterworfen“. — Siehe grünes Saalbuch von 1661.
Oder war dies ein Probepfeil, wie mit den Ganerben später
zu verhandeln?
Unheilvoll beeinflußte schon in seinen ersten Ereignissen
der dreißigjährige Krieg die Wohlfahrt der Ganerben. Die
Niederlage am weißen Berg, das dem Herzog Max gegebene
Kaiserwort, die eigenmächtige Achtserklärung des Kurfürsten,
Maximilians eisernes Festhalten an wohlüberlegtem Plane,
der ihn bezüglich Staatsvortheil und Religion selten im
Dunklen ließ, sollte bald das Loos der Oberpfalz entscheiden.
Sie war vom Herzog besetzt, und diesem gewann der Regens—
burger Tag 1623 die Pfälzische Kur- und die Erbtruchsessen—
würde auf Lebenszeit. Diesen Fürsten für sich zu gewinnen,
hatte Oesterreich alle Ursache; die neuerlichen Mißverständnisse
zwischen Maximilian, Wallenstein und Tilli zwangen zu
rascher, entscheidender That. Hiedurch waren beider
Interessen verbunden, der frühere bayerische Besitz wieder
zurückgewonnen, aber schlimme Folgen knüpften sich an
letzteres Danaergeschenk. Oesterreich zog auch weiteren Nutzen
aus solchen Zugeständnissen, namentlich aus der Ueberlassung
der Oberpfalz an Bayern, da bei Beginn des Krieges für
13 Millionen Kriegskosten das Land ob der Enns an Bayern
verpfändet war, was sich jetzt wieder ausglich, —X
vorsichtige Kurfürst „auf Aenderung der Dinge die alte
Pfändung aufrecht zu erhalten, sich vorbehielt“. Nun war
zu Amberg Huldigungstag angesetzt; Landsassen und Beamte