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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
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zu bezahlen. Hierdurch entstanden den Hausbesitzern erhebliche Ausfälle an Mieteinnahmen.
Da einerseits diese Mietausfälle für einen Teil der Hausbesitzer nicht tragbar waren und
andererseits die Hausbesitzer nach den bestehenden Bestimmungen troz dieser Ausfälle dem
Finanzamt gegenüber zur Zahlung der nach den Verordnungen vom 31. März 1924 (G. V.Bl.
S. 133) und vom 4. August 1924 (G. V.⸗Bl. S. 192) geschuldeten Abgaben verpflichtet waren,
hat das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der
Justiz, des Innern und für Soziale Fürsorge am 28. Oktober 1924 mit Wirkung vom 1. No—
bember 1924 die Finanzämter ermächtigt, die Zuschläge zur Haussteuer zur Förderung des
Wohnungsbaues und für Kulturzwecke, sowie die Abgabe zum Ausgleich der Geldentwertung
nach Buchstabe D und P der Verordnung vom 31. März 1924 (G. V. Bl. S. 133) zu erlassen,
oweit der steuerpflichtige Hausbesitzer nachwies, daß er von seinen Mietern die volle gesetzliche
Miete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten konnte.
Der Nachweis der Leistungsunfähigkeit mußte für die in öffentlicher Fürsorge stehenden
Personen durch eine Bescheinigung der Bezirksfürsorgestelle erbracht werden. Leistungs—
unfähigen Mietern war für November und Dezember 1924 bis zu 25 Prozent der Friedens⸗
niete vom Vermieter nachzulassen.
Für die Monate September, Oktober, November und Dezember
zaben sich bezüglich der Berechnung der gesetzlichen Miete keine weiteren Aenderungen ergeben.
Durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 24. Dezember
1924 wurde die gesetzliche Miete für den Monat Januar 1925 auf 75 v. H. der Friedens⸗
miete festgesetzt. Dieser Prozentsatz errechnete sich folgendermaßen: 11 Prozent für Haussteuer,
5 Prozent für Zuschlag zur Haussteuer, 18 Prozent für Mietzinssteuer, 15 Prozent für laufende
Instandsetzungsarbeiten, 5 Prozent für große Instandsetzungsarbeiten, 15 Prozent für Be—
triebss und Verwaltungskosten, 5 Prozent für Auszahlung von Baudarlehen und 1 Prozent
für Pfalzhilfe.
Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums ordnete das Staatsministerium für
Soziale Fürsorge und der Justiz am 29. Dezember 1924 zur Ausführung des Reichsmieter—
schutzgesehes auf Grund des 8 52 des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter
bom 1. Juni 1923 folgendes an: Die Vorschriften des ersten Abschnittes des Gesetzes über
Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (R.G.«Bl. S. 353) mit Ausnahme
des 8 29 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf möblierte Wohnräume ohne Küche oder
selbständige Kochgelegenheit, die nach dem 31. Dezember 1924 vermietet wurden. Die Vor—
cchriften über die gesetzliche Miete behielten jedoch auch für solche Räume Gültigkeit.
Das Staaisministerium für Soziale Fürsorge ordnete ferner mit Bekanntmachung vom
25. Februar 1925 an, daß in Fällen, in denen die gesetzliche Miete gilt, Vermieter wie Mieter
berlangen können, daß der Mietzins wöchentlich oder monatlich bezahlt wird. Durch diese
Bestimmung ist hinsichtlich der Zahlung der gesetzlichen Miete kein neuer Rechtszustand ge—
schaffen, sondern der bisherige nur aufrechterhalten worden. Diese Anordnung war notwendig,
weil die für die Zahlung der gesetzlichen Miete bisher geltende Anordnung des Generalstaats—
kommissars vom 3. Oktober 1923 mit der vom Gesamtstaatsministerium verfügten Einschrän—
kung des Ausnahmezustandes rechtsunwirksam wurde.
Für die Monate Februar und März 1928 blieb die Berechnung der gesetzlichen
Miete die gleiche wie im Monat Januar 19285.
Für die genannten Monate konnte der steuerpflichtige Hausbesitzer auf Grund der Ent—
schließung des Finanzministeriums vom 28. Oktober 1924 beim Finanzamt einen Steuer—
nachlaß in Höhe von 29 Prozent der Friedensmiete beantragen, wenn er durch eine Bescheini—
zung der zuständigen Bezirksfürsorgestelle nachwies, daß er von seinen Mietern die volle gesetz—
liche Miete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten konnte.