Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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22. 
Aus dem angeführten Grunde kann ferner die 
Polizeimannschaft Personen ohne Unterschied des 
Standes festnehmen, welche bei geringeren als 
den in Nr. 21 bezeichneten Verbrechen, 
sowie bei einem mit Gefängnißstrafe von 
mehr als einem Jahr bedrohten Vergehen 
auf frischer That betreten werden und ent— 
weder die Flucht ergriffen oder Anstalten zur 
Flucht gemacht haben, oder nach vorliegenden be— 
sonderen Umständen mit Grund besorgen lassen, 
daß sie die Flucht ergreifen werden. 
Die Polizeimannschaft hat übrigens bei den 
mit Gefängnißstrafe von mehr als einem Jahre be— 
drohten Vergehen zur Festnahme dann nicht zu 
schreiten, wenn die Strafverfolgung gegen den Thä— 
ter schon durch Wegnahme von Legitimationspapie— 
ren, durch einstweilige besondere Ueberwachung oder 
durch sonstige, etwa anwendbare gelindere Mittel 
gesichert werden kann. 
23 
Ohne vorausgegangenen richterlichen oder poli⸗ 
zeilichen Befehl kann die Polizeimannschaft endlich 
bei Verbrechen den Thäter auch dann festneh— 
men, wenn derselbe zur Vernichtung oder Verän⸗ 
derung der von dem Verbrechen zurückgebliebenen 
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