Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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scheinen läßt, oder im Besitze von Gegen⸗ 
ständen, welche zur strafbaren Handlung be— 
nützt wurden, oder von derselben herrühren 
(3. B. Waffen, Werkzeuge, blutige Kleider, 
Papiere, Kostbarkeiten u. s. w.) betroffen wird, 
endlich 
derjenige, welcher selbst längere Zeit nach der 
strafbaren Handlung im Besitze von Gegen— 
ständen, welche von derselben herrühren, unter 
solchen Umständen betroffen wird, daß sie 
den Thatbestand einer noch fortdauernden 
Theilnahme desselben an der strafbaren Hand— 
lung, z. B. den Thatbestand der Hehlerei 
begründen. 
3) 
18. 
In den Fällen des Betretens auf fri— 
scher That kann nur die Festnahme einer Person 
zunächst dann erfolgen, wenn sich dieselbe 
über Namen, Stand und Wohnort nicht 
befriedigend auszuweisen vermag. Unter 
dieser Voraussetzung ist die Festnahme bei jeder 
strafbaren Gesetzes-Uebertretung, bezüglich welcher die 
Polizeimannschaft zur Anzeige verpflichtet ist, zu— 
läßig; bei den nur auf Antrag zu verfolgenden 
strafbaren Handlungen kann dieselbe auf Ansuchen 
der zur Antragstellung berechtigten Personen erfolgen. 
Die Festnahme hat zu unterbleiben, wenn be— 
friedigender Ausweis über Namen, Stand und 
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