Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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hiezu eines richterlichen Verhafts- oder eines poli— 
zeilichen Vorführungsbefehles bedarf. 
Zu diesen Personen zählen daher alle diejeni— 
gen, welche aus einem Zuchthause, einer Gefangen⸗, 
Polizei-, Staatserziehungsanstalt für verwahrloste 
jugendliche Personen, aus einer Festung, einem Be— 
zirksgerichts-, Polizei- oder Militärgefängnisse oder 
beim Transporte entsprungen sind. 
Eine solche festgenommene Person ist an die 
mit der Verwaltung der betreffenden Straf⸗-, Polizei— 
oder Erziehungsanstalt oder des betreffenden Ge— 
fängnisses beauftragte Behörde, an das einschlägige 
Festungs-Kommando, das Kommando der treffenden 
Militärbehörde, oder falls dieselbe auf dem Trans— 
porte entsprungen ist, an die Gerichts-Verwaltungs— 
oder Militärbehörde, an welche sie zu transportiren 
war, unverzüglich nach den Bestimmungen über 
das Schubwesen abzuliefern. 
Hat die Behörde der betreffenden Anstalt ihren 
Sitz nicht in Nürnberg, so hat die Polizeimann— 
schaft die Vorführung vor den Stadtmagistrat be— 
hufs der Veranlassung der Schublieferung zu be— 
wirken. 
16. 
Außer den Fällen der Nrn. 13 und 18 ist 
es statthaft, auch ohne richterlichen Verhafts- oder 
polizeilichen Vorführungsbefehl Personen im Falle 
Betretens auf frischer That bei straf— 
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