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hiezu eines richterlichen Verhafts- oder eines poli—
zeilichen Vorführungsbefehles bedarf.
Zu diesen Personen zählen daher alle diejeni—
gen, welche aus einem Zuchthause, einer Gefangen⸗,
Polizei-, Staatserziehungsanstalt für verwahrloste
jugendliche Personen, aus einer Festung, einem Be—
zirksgerichts-, Polizei- oder Militärgefängnisse oder
beim Transporte entsprungen sind.
Eine solche festgenommene Person ist an die
mit der Verwaltung der betreffenden Straf⸗-, Polizei—
oder Erziehungsanstalt oder des betreffenden Ge—
fängnisses beauftragte Behörde, an das einschlägige
Festungs-Kommando, das Kommando der treffenden
Militärbehörde, oder falls dieselbe auf dem Trans—
porte entsprungen ist, an die Gerichts-Verwaltungs—
oder Militärbehörde, an welche sie zu transportiren
war, unverzüglich nach den Bestimmungen über
das Schubwesen abzuliefern.
Hat die Behörde der betreffenden Anstalt ihren
Sitz nicht in Nürnberg, so hat die Polizeimann—
schaft die Vorführung vor den Stadtmagistrat be—
hufs der Veranlassung der Schublieferung zu be—
wirken.
16.
Außer den Fällen der Nrn. 13 und 18 ist
es statthaft, auch ohne richterlichen Verhafts- oder
polizeilichen Vorführungsbefehl Personen im Falle
Betretens auf frischer That bei straf—
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