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§. 28. 
Zutheilung an das kgl. Stadteommissariat. 
Dem kgl. Stadtcommissariate wird ein bestimm— 
ter Polizeisoldat ständig zugetheilt. 
Derselbe hat außer den Dienstverrichtungen bei 
dem kgl. Stadtcommissariate auch die ihn treffenden 
Nachtwachen zu versehen. 
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8. 29. 
Periodischer Dienst. 
Derselbe besteht 
a) in dem von selbst gebotenen (officiösen), 
b) in dem besonders begehrten und belohnten Dienste. 
Der officiöfse. 
Dazu gehören: 
die Dienste auf dem Hauptmarkte (grünen Markt), 
dem Obst-⸗, Holz⸗, Kohlen- und Viehmarkt, sowie 
auf der Schranne. 
Die Aufgabe der hiezu aus der Polizei⸗ 
maunschaft ausgewählten Polizeisoldaten ist theils 
die Ueberwachung der Verkäufer und Käufer, 
theils die Offenhaltung der Passage und die Ver— 
hütung von Störungen der öffentlichen Ruhe und 
Ordnung überhaupt, endlich die Controlirung der 
Qualität, beziehungsweise Quantität der zum 
Verkaufe gebrachten Gegenstände; 
8. 30. 
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