Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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Stadtmagistrat entweder schriftlich einzureichen oder 
zu Protokoll zu erklären. 
Disziplinarbeschwerden haben keine aufschiebende 
Wirkung, wenn die erkannte Strafe 24 Stunden 
Arrest, oder 2 Mk. 70 Pf. an Geld nicht über— 
steigt. 
Ist auf Dienstentlassung oder auf Enthebung 
vom Dienste erkannt, so hat eine Beschwerde in— 
soferne keine aufschiebende Wirkung, als die vor— 
läufige Entfernung vom Dienste und die vor— 
läufige Einziehung des Gehaltes durch dieselbe nicht 
ausgeschlossen ist. 
Im Übrigen kommt allen Disziplinarbeschwerden 
aufschiebende Wirkung zu. 
/ 
Yürnberg, den 4. Juli 1890. 
Der gtadtmagistrat. 
v. Stromer. v. Seiler.
	        
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