Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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832. 
Ortliche Grenzen der volizeilichen Thätigkeit. 
Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg ist 
zu dienstlicher Thätigkeit in der Regel nur inner— 
halb des Gebietes dieser Stadt befugt. 
In anderen Verwaltungsbezirken darf die hiesige 
Polizeimannschaft nur dann thätig werden, 
a. wenn Gefahr auf Verzug vorliegt, 
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h. wenn sie in der Verfolgung einer auf frischer 
That betroffenen Person die Grenzen des 
Stadtgebietes zu überschreiten genötigt ist, 
c. wenn die betreffende dienstliche Handlung 
ausdrücklich befohlen wurde. 
In allen diesen Fällen ist der Polizeibehörde 
des betreffenden Ortes von der vorzunehmenden 
Amtshandlung, soweit dies, soll nicht ihr Zweck 
vereitelt werden, möglich ist, Meldung zu erstatten 
und die Mitwirkung der zuständigen Polizeimann— 
schaft zu erbitten. 
Auch ist dieser Behörde nach vollzogener Amts— 
handlung über den Vollzug (bei Festnahme unter 
Vorführung des Festgenommenen, bei Beschlag— 
nahme unter Vorlage der beschlagnahmten Gegen— 
stände) behufs weiterer Verfügung sofort mündlich 
Bericht zu erstatten.
	        
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