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Ortliche Grenzen der volizeilichen Thätigkeit.
Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg ist
zu dienstlicher Thätigkeit in der Regel nur inner—
halb des Gebietes dieser Stadt befugt.
In anderen Verwaltungsbezirken darf die hiesige
Polizeimannschaft nur dann thätig werden,
a. wenn Gefahr auf Verzug vorliegt,
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h. wenn sie in der Verfolgung einer auf frischer
That betroffenen Person die Grenzen des
Stadtgebietes zu überschreiten genötigt ist,
c. wenn die betreffende dienstliche Handlung
ausdrücklich befohlen wurde.
In allen diesen Fällen ist der Polizeibehörde
des betreffenden Ortes von der vorzunehmenden
Amtshandlung, soweit dies, soll nicht ihr Zweck
vereitelt werden, möglich ist, Meldung zu erstatten
und die Mitwirkung der zuständigen Polizeimann—
schaft zu erbitten.
Auch ist dieser Behörde nach vollzogener Amts—
handlung über den Vollzug (bei Festnahme unter
Vorführung des Festgenommenen, bei Beschlag—
nahme unter Vorlage der beschlagnahmten Gegen—
stände) behufs weiterer Verfügung sofort mündlich
Bericht zu erstatten.