Desgleichen haben die Rottmeister die zum
Vollzuge an die äußeren Wachen ergehenden Auf—
träge in die dort aufliegenden Vormerkungsbücher
einzutragen.
Dienstvernachlässigungen seitens der Mannschaft
sind von den Rottmeistern in jedem Falle zur An⸗
zeige zu bringen. Üüber den Vollzug jeder Unter—
suchung einer Polizeiwache hat der untersuchende
Rottmeister unter Angabe der Zeit der Unter—
suchung und Beisetzung seiner Namensunterschrift
Vormerkung in dem in jedem Wachtlokale zu diesem
Zwecke aufliegenden Buche zu machen.
Über die Zeiträume, in welchen die Polizei—
wachen und Ronden zu untersuchen sind, ergeht
keine besondere Vorschrift, nur wird gefordert, daß
die Zeit immer so gewählt werde, daß die be—
treffende Mannschaft über dieselbe im Ungewissen ist.
Bezüglich der weiteren Obliegenheiten der Rott—
meister wird auf die besondere Dienstesanweisung
für dieselben hingewiesen.
8 18.
Wacht-, Ronden- und Postendienst.
Die Polizeihauptwache sowohl als sämtliche
Nebenwachen sind zur Tages- wie zur Nachtzeit mit
der aus dem Dienstzettel sich ergebenden Anzahl
von Polizeisoldaten zu besetzen.