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Im übrigen wird auf den Abschnitt „Disziplinar—
bestimmungen“ verwiesen.
86.
Verhalten gegenüber dem kgl. Militär und der
kgl. Gendarmerie.
Im dienstlichen Verkehr mit dem kgl. Militär
oder der kgl. Gendarmerie hat die Polizeimann—
schaft ein gutes, dienstfreundliches Benehmen zu
beobachten. Den Offizieren des deutschen Heeres
und der kaiserl. Marine sind die üblichen Ehren—
bezeigungen zu erweisen.
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7.
Dienstliches Verhältnis der Polizeimannschaft zu
den kgl. Gerichten und zu den Beamten der
Staatsanwaltschaft.
Den Richtern, wie den Beamten der Staats—
anwaltschaft gegenüber hat die Polizeimannschaft
ein höfliches Benehmen zu beobachten.
Eine unmittelbare Verwendung der Polizei—
mannschaft durch die Richter ist in der Regel un—
statthaft. Zulässig ist sie in dringenden Fällen,
insbesondere bei Gefahr auf Verzug.
Den Beamten der Staatsanwaltschaft ist die
gesamte Polizeimannschaft als Hilfsorgan unter—
stellt und demgemäß verpflichtet, den Anweisungen
derselben unweigerlich Folge zu leisten.