fullscreen: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

331. Grbfolge der Ehegatten allein. 35 
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Über die Vollitredung eines zur Stellung einer 11 
ruftuariichen Kaution verurteilenden Erfenntniljes Siehe 
Yeipzig XIII S. 539. 
Doch verliert er fein Nuknießungsrecht dadurch nicht, 
daß er vor Leiftung der Sicherheit Nich desjelben bedient, 
(Erbichaftsforderungen einzieht, daferne er Nur nicht eine 
gefliffentlidhe moramı 3U ichulden kommen lLäffet. 
Wöllern III S. 164. Wurffbain S. 95. Ob. 
Ger. Kena, Urteil vom 9. März 1885. Ceuff. 
Arch. Bd, XLII S. 29. 
Diejer Nießbrauch gehört nad S 1 Abi. 1 der Konk- 
Drdn. vom 10. Februar 1877 zur Konfursmafje, denn das 
Konfursverfahren umfaßt daS gejamte einer Zwangsvoll- 
jtredung unterliegende Bermögen des Gemeinfchuldnuers, wel: 
ches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört 
(Mbi. IX ift unanwendbar); cf. Beterfen u. RAleinfeller, 
Kommentar zur XD. ES, 12 Ziff. 1: 
„Der dem Gemeinjchuldner zuftehende Niepbrauch fällt 
ion nach allgemeinen Nechtsgrundläsen in die Konfurs- 
majte.“ 
Auch bildet derielbe ein unbedingtes GCrekutionsobjett. 
8 754 NEMO. Seuffert, Komm. hierzu 1” 
& 31. Erbfolge des Ehegatten allein. 
Steht der überlebende Ehegatte ganz allein da, ohne 
daß Kinder, Micendenten und Seitenvermandte porhanden 
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ontgegengefeßt Landger. Göttingen 31. Mai 1886 und Ob. 
@h.Ger. Celle 6. April 1887. Seuff, Urh. Bd. XLIL S. 315.
	        
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