484 Fünfter Teil. Die öffentlichen Ausgaben von 1431 bis 1440.
b) Sonnwendnacht. Von Zuwartens wegen in der Sonnwendnacht wird
ein Betrag von je 10 % laut R31V und R37V „den Stadtknechten und
Bütteln“, laut R32V, R33IV und R34V „den Stadtknechten“ allein aus-
bezahlt.
ce) Aufserdem wird von Zuwartens wegen verausgabt laut R33IX: 16
8 hl „unsern Stadtknechten und zwei Gehenden Söldnern zwei Nächte, an
St. Martinsabend und an seinem Tage zu Nacht“. R33XIL: 6 £ß „als der
Bischof von Konstanz hier Kinder firmte“.
Zusammenstellung der Ausgaben für Festtagswachten.
MER BEE FEN EEE.
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31 | 32
33
a) Zu der Fastnacht.... 710.25) —
b) Zu der Sonnwendnacht . ).50.0.50'0 50
c) Zu andern Festtagen..........- ».— | — 11.15
Summa % 10.75'0.50 1.6510 50
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2
n 50} _
38 | 39 | 40
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8 5. Aufserordentlicher Innenwachtdienst.
R3111: „21 % 12 # 5 hl, das die Wart mit den Gehenden Söldnern
unter dem Rathaus und an den Stiegen gekostet hat, als die Herzöge von
Bayern, Ludwig sen. und Heinrich, hier oben auf dem Hause vor uns. H.
dem König rechteten, sechs Tage“. — R3111: „193% 9" £, das die Wacht
mit den Wäppnern jenseits und hier diesseits in den Häusern mit Brot,
Wein, Holz und Licht gekostet hat, und auch das man denen zu Liebung
gab, die das ausgerichtet haben, als uns. H. der Röm. König am Mittwoch
vor Estomihi (7. Febr. 31) herkam, und danach sechs Wochen und zwei
Tage bis auf Freitag vor Palmarum“ (23. März 31). — R31VL: „2&% 12 ß
dreifsig Schützen, die eine Nacht auf dem Rathaus wachten“. R38VI:
„1% 1% 8 hl Schützengeld zur Hut, als der Legat den Abt von Ebrach
gefangen hatte“. — R38IX: „3 £ 4 hl einem Schützen, zu wachen Tag
und Nacht“. R39XIIl: „5% 13 ß 4 hl etlichen Gesellen von 24 Tagen
und Nächten, zu wachen zum Gostenhof und zu Wöhrd von Abenteuer
wegen“. — R39XV: „1% 7ß 4hl vier Schützen von vier Nächten, rec.
Paul Vorchtel““ — R39XV: „6ß 8hl drei Schützen von vier Nächten,
rec. Ulrich Ortlieb“
31
% | 91770 |
32 | 833 | 34 ı 35 |
an |
837
39 | 40
ı 125 | 735 | —
Die Ausgaben für die aufserordentlichen Sicherheitsmafsregeln, welche
der Rat bei Turnieren, bei der Heiligtumsweisung und bei Hinrichtungen
zu treffen pflegt, sind zum Teil wenigstens in die besonderen Ausgaben