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108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899.
In den Schlafzimmern müssen mindestens 5 Quadrat
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Grundfläche und 18 Kubikmeter Luft uereme
handen sein. uftraum für jeden Gast vor—
Unterirdisch gelegene Gastwirtschaftsräume dü
räume für Gäste nicht verwendet chee e dürfen als Schlaf
87.
Jede Gast- oder Schankwirtschaft muß außer einem Gastzimmer
mit Schanktisch noch einen zum Ausschank des Bieres geeigneten
Raum, eine entsprechende Küche, eine ausreichende Speise- und
Vorratskammer, einen geeigneten, trockenen, gut lüftbaren und
reinlich gehaltenen Keller oder ein entsprechendes Gewölbe, endlich
einen genügend großen Hof- oder sonstigen freien Raum haben.
Der zum Ausschank oder zur Aufbewahrung des Bieres
bestimmte Raum darf nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht
zum Wohnen oder zum Kochen oder zur Aufbewahrung von
Nahrungsmitteln, von Essig, Salz usw. benützt werden.
Die Küche muß von den Gastzimmern getrennt, mit eigenem
Zugange, mit mindestens einem unmittelbar in das Freie gehenden
Fenster, mit einem Dunstkamin von mindestens 0,30 Meter lichter
Weite und mit einem Küchenausguß versehen sein.
Die Speise- und Vorratskammer muß ein unmittelbar in das
Freie gehendes Fenster haben und gut lüftbar sein.
Die sämtlichen zum Wirtschaftsbetriebe bestimmten Räum—
lichkeiten müssen mit den erforderlichen Ausstattungsgegenständen
bersehen sein.
Alle Wirtschaftsräume, Fremdenzimmer, Aborte und Pissoire
müssen von Mietwohnungen vollständig abgeschlossen sein, letztere
müssen daher eigene Zugänge haben. Befindet sich ein Gastzimmer
in Obergeschossen, so kann für dasselbe eine eigene Treppenanlage
verlangt werden.
Die Wohn- und Schlafräume des Wirtes und seiner Familie
sowie die Schlafräume der Dienstboten dürfen mit den Gastzimmern
nicht unmittelbar in Verbindung stehen.
88.
Für die Gast- und Fremdenzimmer müssen leicht zugängliche,
von denselben entsprechend abgeschlossene, jedoch nicht zu weit ent—
fernt liegende gedeckte Abort⸗ und Pissoiranlagen vorhanden sein.
Aborte und Pissoire müssen sauber und rein gehalten werden,
von einander getrennt, gut ventiliert, nebst ihren Zugängen genügend
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