28. Grubenordnung; 26. Juli 1895.
nommen werden; desgleichen ist der Stadtmagistrat befugt, bei
besonders gelagerten Verhältnissen in bestimmten Straßen oder
Stadtteilen die Erlaubnis zum Entleeren von Gruben und zur
Abführung des Grubeninhaltes auf bestimmte Tage, Tageszeiten
oder auf die Nachtzeit zu beschränken. oder zeitweise vollständig zu
entziehen.
Die gleichen Bestimmungen sind auch bezüglich der Abfuhr
der fosses mobiles maßgebend.
827.
Die Räumung der Abortgruben, soweit dies nicht auf pneu—
matischem Wege geschieht, ferner die Entleerung der Odel- und
Sammelgruben, endlich die Abfuhr des Grubeninhaltes darf in der
Zeit vom 1. Oktober bis letzten März nur von nachts 10 Uhr bis
früh 6 Uhr, in der übrigen Jahreszeit nur von nachts 11 Uhr bis
früh 6 Uhr erfolgen.
Die Entleerung der Dunggruben und die Abfuhr des Düngers
darf, wenn der Dünger trocken ist und das Aufladen nicht auf der
Straße geschieht, in offenen Wagen in der Zeit vom 1. Oktober bis
letzten März nur von nachts 9 Uhr bis früh 9 Uhr, in der übrigen
Jahreszeit nur von nachts 10 Uhr bis früh 8 Uhr, in vollständig
verdeckten oder geschlossenen Wagen zu jeder Zeit vorgenommen
werden.
Für nassen Dünger oder mit übelriechenden Stoffen vermischten
Dünger gelten die in Absatz 1 bestimmten Räumungs- und Abfuhr—
zeiten. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung, wenn das
Aufladen des Düngers auf der Straße erfolgen muß
Die für die Abfuhr des Düngers geltenden Bestimmungen
finden auch auf die Zufuhr von Dünger Anwendung.
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Abort- und Sammelgruben müssen dann geräumt werden,
wenn sie nahezu voll sind. Dieselben sind unter 'allen Umständen
mindestens alle 2 Jahre einmal zu entkeeren
Die Räumung der Abortgruben muß vollständig und bis auf
die Sohle, tunlichst rasch und mit möglichst geringer Belästigung
der Bewohner vorgenommen werden
Abtrittfässer (kosses mobiles) müssen, so oft dieselben angefüllt
sind, ausgewechselt werden. Dunggruben sind dann zu entleeren,
wenn sie bis zum Rande gefüllt sid.
Haftbar hiefür sind die Haus- und Anwesensbesitzer, bei deren
Verhinderung deren Stellverteter.
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