Volltext: Programm für den Bau und Betrieb einer Städt. Regie-Straßenbahn in Nürnberg - Fürth sowohl ohne als mit Rücksichtnahme auf den Ankauf des alten Betriebsnetzes der Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft

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erzwungen werden können. Es ist ein unübersehbarer Verlust, 
der für die städtische Allgemeinheit in größeren Städten dadurch 
ontstanden ist, daß nicht schon vor Jahrzehnten derartige Gesetze 
geschaffen worden sind, und der noch ferner fort und fort dadurch 
entstehen wird, daß infolge der Saumseligkeit der kgl. Staats— 
regierung noch weitere Jahre vergehen werden, bis in dieser 
Sache überhaupt etwas geschieht. Wahrscheinlich wird man die 
Thiüre zum Stall erst dann zumachen, wenn die „fette Knh“ aus 
demselben überhaupt entschlüpft sein wird. 
Wir durften dieses Thema beim Kapitel städtischer Regie— 
straßenbahnlinien absolut nicht unerörtert lassen, weil gerade 
die Grundbesitzer es sind, die bei Außenlinien den Löwenanteil 
des Profites einheinisen, so daß es sich sehr fragt, ob man, falls 
bis zum Bau solcher Linien die angeregten und im Landtage 
bereits besprochenen Gesetzesbedürfnisse nicht in Kraft getreten 
sein sollten, nicht euba seitens der Stadt freiwillige Angebote 
über prozentuale Abgaben aus dem späteren Werterlös von Sei— 
ten der Herren Grundbesitzer entgegennehmen sollte, um mit 
Hilfe solcher Zugeständnisse die Bauausführung der betreffenden 
Linien beschleunigen zu können. 
Was die Frage der mit der Zeit kommenden gütlichen Ver— 
einbarungen zwischen den beiden Netzen betrifft, wir meinen da— 
mit die Einführung gegenseitig geltender Uebergangsbillete, den 
Austausch gegenseitig gemeinsam zu befahrender Geleisestrecken 
uso., so sind diese Dinge eigentlich rein straßenbahnpolitischer 
Natur und nur mit einem in Straßenbahndingen erfahrenen und 
geschärften Blick richtig zu prüfen, abzuwägen und zu beurteilen. 
Nichtsdestoweniger dürften unsere geschätzten Leser aus unserer 
ausführlichen Bearbeitung verschiedene Anhaltspunkte dafür ge— 
svonnen haben, wo und in welcher Weise jeweils geeignete Hebel 
einzusetzen sein dürften. Die Stadtgemeinde hat es ja immer 
in der Hand, durch ein kleines „Mehr“ beim Abwägen der den 
einzelnen Vereinbarungen vorausgehenden Bestimmungen die 
Waage zum Sinken zu bringen, weil erstlich das städtische Netz 
auf alle Fälle ein ganz vorzügliches werden wird, weil ferner die 
Straßenbahngesellschaft ja ohnedies der Stadt aus dem „Brutto“ 
und „Netto“ tributpflichtig ist, und weil endlich jeder Verkehrs— 
borteil, wenn er der Allgemeinheit nützt, damit auch indirekt der 
Stadtgemeinde zum Nutzen gereicht. 
Was die Frage étwaiger Compensationen bei gegenseitiger 
Streckenbenützung betrifft, so könnte nian beispielsweise die 
Linie 1110 „Großreuth, Lauferthor, Zentralbahnhof“ von 
beiden Teilen befahren lassen. Für die Strecken „Neu— 
thoraraben. Hallerthor. Ldauferschlaathurm“ und „Plärrer.
	        
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