Gemeindevertretung und -verwaltung ·
Personen mit einem Diensteinkommen bis zu 2 100 ausschließlich erhalten die persönliche
Zulage von monatlich 12. 4 oder 9. bis zur Höhe von 2208 “ (männlich) oder 2172 .4
(weiblich); darüber hinaus wird diesen Angestellten keine persönliche Kriegsteuerungszulage gewährt:
)) mit einem jährlichen Diensteinkommen von 2100 bis 3000 ausschließlich:
den männlichen Angestellten monatlich P, den weiblichen Angestellten monatlich 6 M. UÜUber
3 000 .& hinaus wird eine persönliche Kriegsteuerungszulage nicht gewährt;
ch) hierzu erhalten bis zu einem jährlichen Diensteinkommen von 3000 4 ausschließlich die sämtlichen
unter ä, b und c verzeichneten verheirateten Angestellten, welche die Ernährer von Familien sind,
noch eine Familienzulage und zwar für die Frau monatlich 35, für jedes Kind unter 16 Jahren
oder für einen zu unterstützenden Verwandten monatlich 34:
e) verheiratete Angestellte, welche die Ernührer von Familien sind, mit einem jährlichen Dienst—
einkommen von 3 900.4 bis zu 3600 . ausschließlich und mit mehr als zwei Kindern, erhalten
für das dritte und jedes weitere Kind unter 10 Jahren eine Zulage von monatlich je 4.4.
Zu d und e: Die Zulage für die Frau wird nur bis zu einem Diensteinkommen von 3000 4
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gewährt; der diese Einkommensgrenze etwa übersteigende Teil der Zulage ist zu kürzen.
Die Kinderzulage von je 3. bis zu einem Diensteinkommen von jährlich 3000 A ausschließlich
und von je 4.“ für jedes dritte und weitere Kind bei einem Diensteinkommen von 3000 . bis 3600 .
nusschließlich wird bis zur Höchsteinkommensgrenze von 3600 40 bewilligt; darüber hinaus gehende Beträge
sind zu kürzen.
»Die Kriegsteuerungszulage wird auch für die Somn und Feiertage gewährt.
3. Bei Feststellung des Diensteinkommens wird zunächst das gehaltsordnungsmäßige Diensteinkommen.
zuzüglich der allgemeinen Gehaltszulage von 100 oder einer ähnlichen Gehaltszulage, das wirkliche Tagegeld,
Monatsgehalt usw. berücksichtigt. Dem Diensteinkommen werden auch etwaige regelmäßige Funktionszulagen,
Zivilpensionen, reichsgesetzliche Familienunterstützungen oder Hinterbliebenenbezüge, gleichgültig aus welchen
Quellen sie fließen, hinzugerechnet.
Dagegen bleibt ein etwaiger Nebenverdienst (Uberstundenvergütung, Zulagen für ÜÜberstunden-, Nacht—
Sonn- und Feiertagsarbeiten), eine Dienstaufwandsentschädigung, eine Militärpension, Kriegs- oder Verstümmelungs-
zulage, eine Invaliden- oder Unfallrente außer Betracht. Ebenso ist auf den Genuß einer Dienstwohnung oder
dergleichen, eines Nebeneinkommens aus Grund-, Haus- oder Kapitalbesitz, aus einem von dem Angestellten oder
von seinen Angehörigen betriebenen Gewerbe oder einem ähnlichen Nebenerwerb, eines Berufseinkommens eines
Angehörigen usw. bei Feststellung des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Bei den Aushilfskräften ist als Diensteinkommen — unter Aufrundung auf den nächsthöheren Markbetrag,
z. B. 1314,60. nuf 1315.M — der 313 fache Betrag des festgesetzten oder vereinbarten Tagegeldes, im übrigen
der 12 fache Betrag des Monatsgehaltes maßgebend.
4. Wie in dem vorstehenden Beschluß der städtischen Kollegien. Als neue Bestimmung kommt hinzu:
Letzteres gilt auch für frühere stündige Beamte, welche nach Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht wieder
in den städtischen Dienst aufgenommen werden.
5. Ausgenommen sind:
A) Vonm den ständigen Angestellten: wie in dem früheren Beschluß der städtischen Kollegien.
B) Von dem un ständigen Aushilfskräften: Wie bisher, außer b Absatz 2, der, wie folgt.
neugefaßt ist.
Diese Aushilfskräfte, das sind Aushilfsboten, Aushilfsschreibkräfte, ferner die Hilfs-(Nacht-)Schutzleute,
dann die Hilfsbediensteten des Schlacht- und Viehhofes, erhalten die Kriegsteuerungszulage nur für die Tage
ihrer Dienstleistung.
6. Wie bisher. Neu ist folgender Absatz 8.
Verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen mit eigenem Haushalte stehen den verheirateten
Angestellten gleich, auch wenn sie nicht unterhaltspflichtig sind.
7. Es ist der erste Satz aus dem früheren Beschluß übernommen; Absatz elist gestrichen.
3. Wie in dem früheren Beschluß.
J. Wie in dem früheren Beschluß. Absatz !erhielt folgende Fassung:
Für Kinder über 16 Jahre wird die Kinderzulage nur dann gewührt, wenn dieselben infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind oder sonst aus zwingenden Gründen einem Erwerbe nicht nachgehen