Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

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Kirche und Schule 
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Die Freie Hochschule hat die Aufgabe, die kaufmännische und technische Bildung wissenschaftlich zu vertiefen 
und die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung in weiteren Volkskreisen zu verbreiten. 
82. 
Unternehmerin der Freien Hochschule Nurnberg ist die „Stiftung für Errichtung und Betrieb einer Handels- 
und Volkshochschule“ in Nürnberg. Zur Errichtung dieser Stiftung stellen die städtischen Kolleglen Nürnbergs aus 
Mitteln der Stadt Nürnberg ein Grundstockvermögen von 1 o0o ooo M zur Verfügung. Zustiftungen werden dem 
Grundstockvermögen überwiesen, soweit nicht der Stifter eine besondere Berwendung bestimmt. Die zum Betrieb 
der Freien Hochschule benötigten Räumlichkeiten werden von der Stadt Nürnberg unentgeltlich überlassen. 
Zwecd der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb der in8 1 bezeichneten Freien Hochschule in Nürnberg. 
83. 
Zur Erfüllung des Stiftungszwedes dienen: die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die Beiträge der 
Handelskammer für Mittelfranken, die Betriebseinnahmen, ferner die Zuwendungen öffentlicher und privater Körper— 
schaften sowie sonstiger Förderer. 
84. 
Die Freie Hochschule in Nürnberg gliedert sich in 3 Abteilungen: 
l. eine Allgemeine Abteilung, genannt „Volkshochschule Nürnberg“‘, mit der HNauptauf— 
zabe der Hebung der Volksbildung und Volkswohlfahrt durch Forschung und Lehre der für das Berständnis von 
Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, von Welt- und Lebensanschauungen bedeutsamen Geistes- und Kulturwissen- 
chaften; 
eine Abteilung für Handelswissenschaften, genannt „SGandelshochschule Nürn— 
berg“, mit der Aufgabe, den Kaufmannsstand durch Vermittlung vertiefter allgemeiner und kaufmännischer 
Bildung für die Erfüllung der neuzeitlichen Anforderungen zu befähigen; 
eine Abteilung für technische Wissenschaften, zur Ausbildung von leistungsfähigen Kräften 
vorzugsweise für die mechanische, elektrotechnische und chemische Industrie, durch Pflege reiner und angewandter 
Mathematik und reiner und angewandter Naturwissenschaften. 
Sämtliche 3 Abteilungen werden unter dem Namen „Freie Hochschule Nürnberg“ mit dem 
Sitz in Nürnberg zusammengefaßt. 
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85. 
Der Unterricht wird in hochschulmäßiger Form durch Veranstaltung von Vorlesungen, Übungen und prak— 
tischen Arbeiten erteilt. Als Hilfsmittel dienen nicht nur die eigenen Sammlungen und Institute, sondern auch die 
wissenschaftlichen Sammlungen, die sich in der Stadt Nürnberg befinden. 
Den Besuchern der Hochschule steht die Wahl der Vorlesungen und Übungen, an denen sie teilnehmen wollen, 
frei; die Zulassung zu Vorlesungen und Übungen, deren Berständnis die Beherrschung anderer vorbereitender Unter— 
richtsgegenstände erfordert, kann von der vorherigen erfolgreichen Teilnahme an diesen abhängig gemacht werden. 
Die Lehrkräfte der Freien Hochschule sind: 
1. die haupt- und nebenamtlichen Oozenten und Assistenten, 
2. wissenschaftlich oder durch praktische Erfahrung bedeutende Personen, die mit der Unterrichtserteilung ohne festes 
Anstellungsverhältnis dauernd oder vorübergehend betraut sind. 
Die Lehrkräfte sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
86. 
87. 
Die Aufnahme als Studierender oder Hörer erfordert die nötige Altersreife, den Nachweis entsprechender 
Vorkenntnisse und ein gutes sittliches Verhalten. 
88. 
Organe der Freien Hochschule sind: 
1. der Verwaltungsrat, 
2. der Lehrerrat. 
80. 
Der Verwaltungsrat wird gebildet aus dem J. Bürgermeister der Stadt Nürnberg, welcher gleichzeitig als 
Vorsitzender bestimmt wird, 8 weiteren Vertretern des Stadtrats Nürnberg, einem Vertreter des Bayerischen Staats— 
ministeriums für Unterricht und Kultus, einem Bertreter der Kreisregierung, 2 Vertretern der Handelskammer' Nürn⸗ 
berg, dem jeweiligen Vorsitzenden des Lehrerrates und Personen, die wegen ihrer Verdienste um die Freie Hochschule 
Nürnberg vom Berwaltungsrate berufen werden. Die Zahl der letzteren darf die Zahl der Bertreter des Staͤdtrats (O 
nicht übersteigen. Oem Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe bleibt das Recht vorbehalten, zu den Sitzungen 
des Berwaltungsrates nach Bedarf einen Bertreter abzuordnen. Die Abordnung und Berufung der Mitglieder 
erfolgt jeweils auf 3Z Jahre. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der 3 FJahre erfolgt die Bestellung des
	        
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