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Dritter Abschnitt.
Uon dem Verhalten der Polizei-Mannschaft
und deren besonderen Rechten und Pflichten.
8. 47.
Wegen des Verhaltens im Allgemeinen siehe
Theil J Abschnitt 1.
8. 48.
Die Polizeisoldaten haben sich vor Allem mit
ihren Dieustpflichten genau bekannt zu machen, die
mitgetheilten Vorschriften und Verordnungen, dann
die Beschreibung verdächtiger Personen und entwen—
deter Effecten fleißig zu durchlesen und ihrem Ge⸗
dächtnisse wohl einzuprägen.
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8. 49.
In Folge der militärischen Maunszucht, welche
die Polizeimannschaft zu beobachten hat, hat sie den
Befehlen und Anordnungen ihrer Vorgesetzten in
Dienstsachen pünktlich Folge zu leisten, kann sich aber
nach deren Vollziehung beschweren, wenn sie glaubt,
daß ihr Unrecht geschehen sei.
Jede mit Trotz verbundene Widerrede, jede gar
nicht, oder zu spät erfolgte Vollziehung erhaltener Be⸗
fehle unterliegt strenger Ahndung.
Dagegen hat auch die Mannschaft von ihren
Vorgesetzten humane Begegnung zu erwarten.
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