fullscreen: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Dritter Abschnitt. 
Uon dem Verhalten der Polizei-Mannschaft 
und deren besonderen Rechten und Pflichten. 
8. 47. 
Wegen des Verhaltens im Allgemeinen siehe 
Theil J Abschnitt 1. 
8. 48. 
Die Polizeisoldaten haben sich vor Allem mit 
ihren Dieustpflichten genau bekannt zu machen, die 
mitgetheilten Vorschriften und Verordnungen, dann 
die Beschreibung verdächtiger Personen und entwen— 
deter Effecten fleißig zu durchlesen und ihrem Ge⸗ 
dächtnisse wohl einzuprägen. 
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8. 49. 
In Folge der militärischen Maunszucht, welche 
die Polizeimannschaft zu beobachten hat, hat sie den 
Befehlen und Anordnungen ihrer Vorgesetzten in 
Dienstsachen pünktlich Folge zu leisten, kann sich aber 
nach deren Vollziehung beschweren, wenn sie glaubt, 
daß ihr Unrecht geschehen sei. 
Jede mit Trotz verbundene Widerrede, jede gar 
nicht, oder zu spät erfolgte Vollziehung erhaltener Be⸗ 
fehle unterliegt strenger Ahndung. 
Dagegen hat auch die Mannschaft von ihren 
Vorgesetzten humane Begegnung zu erwarten. 
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