Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
sowie zu sonstigen karitativen Zwecken zu beschaffen, insbesonders sollten mit den so gewonnenen
Mitteln jene Maßnahmen gefoördert werden, die der Bekämpfung der Wohnungsülberfüllung
dienen. Die Steigerung der Miete sollte damit den Interessen Rechnung tragen, die Ver⸗
mieter, Mieter, wie Offentlichteit an der ungeschmälerten Erhaltung des gegenwärtigen
Häuserbestandes, sowie an der Schaffung erträglicher Wohnungsverhältnisse für die von der
Wohnungsnot am schwersten betroffenen Volksteile haben müssen.
Für den Monat April konnte der steuerpflichtige Hausbesitzer auf Grund der Entschließung
des Finanzministeriums vom 28. Oktober 1924 beim Finanzamt einen Steuernachlaß in Höhe
von 330/0 der Friedensmiete beantragen, falls er durch eine Bescheinigung der zuständigen
Bezirksfürsorgestelle nachwies, daß er von seinen Mietern die volle gesetzliche Miete wegen
Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten konnte.
Die Berechnung der gesetzlichen Miete für die Monate Mai und Juni 19285 erfuhr
keine Änderung. Die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Aprilmiete vom
30. März 1925 behielt auch für diese Monate Gültigkeit (Bgl. Baverischer Staatsanzeiger
Ar. 901 vom 22. April 1925).
Für den Monat Juli hatte das Staatsministerium für Soziale Fürsorge auf Grund
der Verordnung des Gesamtstaatsministeriums vom 28. März 1924 Gtaatsanzeiger Ar. 75)
nach Einvernahme des „Landesausschusses für Mietzinsbildung“ die gesetzliche Miete auf
85 vom Hundert der Friedensmiete festgesetzt. Die Julimiete brachte eine Erhöhung des
Prozentsatzes um je J/0 bei den laufenden und großen Instandsetzungsarbeiten und um 30/0
bei der Mietzinssteuer und setzte sich im einzelnen zusammen aus: 160/0 für laufende Instand⸗
etzungsarbeiten, 7/0 für große Instandsetzungsarbeiten, 150/0 für Betriebs— und Verwaltungs⸗
kosten, 110/0 für staatliche Haussteuer mit Gemeinde⸗ und Kreisumlage, 110/0 Zuschlag zur
Haussteuer und 250/0 Mietzinssteuer. Die für die Möbelbenützung bei möblierten Zimmern
festgesetzten Hundertsätze betrugen ab J. Juli 1925: 90/0 aus dem Gesamtmöbelwert und
180/0 aus dem Wert der Polstermöbel.
Der Steuernachlaß auf Grund der Entschließung des Finanzministeriums vom 28. Oktober
1924 betrug für den Monat Juli 1925: 860/0.
Auf Grund der Verordnungen des Gesamtstaatsministeriums über die gesetzliche Miete
vom 28. März 1924 — Staatsanzeiger Ar. 75 — sowie über die Entrichtung einer Abgabe
zum Ausgleich der Geldentwertung vom 29. Juli 1925 — Staatsanzeiger Ar. 173 — hatte
das Staatsministerium für Soziale Fürsorge durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1925 die
gesetzliche Miete für den Monat August 1925 auf 95 vom Hundert der Friedensmiete fest⸗
gesetzt, also gegenüber dem Vormonat um sO vom Hundert erhöht. Zu dieser außergewöhnlichen
Mietenerhöhung war das Ministerium im Hinblick auf das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli
1925 genötigt, da dieses Gesetz für die Hypotheken eine Aufwertung von 25 vom Hundert
des Goldmarkbetrages und eine Verzinsung des Aufwertungsbetrages für das J. Halbjahr
1925 mit 1,2 vom Hundert und für das 2. Halbjahr 1925 mit 2,5 vom Hundert vorsah.
Um den Hausbesitz in die Lage zu versetzen, den sich für ihn aus der Aufwertung
ergebenden Zinsverpflichtungen gegenüber seinen Hypothekgläubigern nachzukommen, wurde in die
gesetzliche Miete ein entsprechender Betrag zur Abgeltung der Aufwertungsverzinsung eingesetzt.
Die gesetzliche Miete für den Monat August 1928 setzte sich im einzelnen folgendermaßen
zusammen: 16/0 für laufende Instandsetzungsarbeiten, 70/0 für große Instandsetzungsarbeiten,
5 F —— 2 — enr iseliung der Aufwertungsverzinsung,
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und 250/0 Mietzinssteuer. ideumlage- 110 Zuschlag zur Haussteuer
Der Steuernachlaß, den der Hausbesitzer beim Finanzamt beantragen konnte, betrug auch
im Monat August 360 vom Hundert der Friedensmiete.