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zum mindesten die Calumnia. Der Eindruck der Steifheit
wird besonders dadurch hervorgebracht, dass die beiden Figuren
im Gegensatz zum Gemälde in rein deutsche Zeittracht ge-
kleidet sind. Calumnia erscheint als Nürnberger Bürgerin, in
geschnürtem ausgeschnittenem Mieder und einem geschürzten
Rock, dessen Unterteil in steifen parallelen Falten auf den
Boden niederfällt. Der Insons trägt das bald eng anliegende
bald sich bauschende Kostüm des Landsknechts. Auf dem
Wandbilde sind die beiden Figuren wie die meisten übrigen
in eine antikisch gehaltene Tracht gekleidet. Das Motiv des
in die Höhe gewirbelten Rockes, das dort und auf der Al-
bertinaskizze die Calumnia trefflich als die schamlose kenn-
zeichnet !), fehlt auf der Erlanger Studie ganz.
An der Richtergruppe fallen als die stärksten Abweich-
ungen vom Gemälde die viereckige Form des Baldachins über
dem Thronsessel und die Gesten ins Auge. Die Suspicio hat
beide Hände demonstrativ gehoben?). Die Ignorantia weist
mit der nach links ausgestreckten rechten Hand auf die Gruppe
des Insons hin, während sie dieselbe auf dem Gemälde und
auf der Albertina-Zeichnung gleichsam abwehrend, Abscheu
bekundend gegen den letzteren erhebt. Der Richter hat die
Linke nicht wie auf dem Wandbild auf der Sessellehne ruhen,
sondern hält in ihr das Scepter. Seinen rechten Arm hat er,
wie dort, vorgestreckt, die rechte Hand gehoben. Aber
während er sie dort einfach öffnet, hält er hier Daumen und
Zeigefinger in der Weise zu einander, dass es scheint, als
winke er dem nahenden Insons, als wolle er ihm eine Mah-
nung oder Warnung ausdrücken 3). Im Gegensatz zum Gemälde
ist er hier bartlos und ohne Kopfbedeckung dargestellt. Die
1) S. Foerster Jhrb. d. pr. Ks. VIII, 96.
2) Ich bemerke nichts davon, dass sie — wie Förster (Jahrb. XV, 34)
meint — ihre Hände auf die Schulter des Richters legt.
3) Förster sieht (p. 34) den rechten Arm und die rechte Hand des
Richters irrtümlich als zur Ignorantia gehörig an, und hält umgedreht den
nach links vorgestreckten Unterarm, den ich als den rechten der Ignorantia
ansehe, stillschweigend für den des Richters, Die Verwechslung ist leicht
möglich. Meiner Ansicht nach kann schon um deswillen allein die gehobene
Hand dem Richter gehören, da im anderen Falle dieser zwei ganz verschiedene
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