Metadaten: Forschungen zu Georg Pencz

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zum mindesten die Calumnia. Der Eindruck der Steifheit 
wird besonders dadurch hervorgebracht, dass die beiden Figuren 
im Gegensatz zum Gemälde in rein deutsche Zeittracht ge- 
kleidet sind. Calumnia erscheint als Nürnberger Bürgerin, in 
geschnürtem ausgeschnittenem Mieder und einem geschürzten 
Rock, dessen Unterteil in steifen parallelen Falten auf den 
Boden niederfällt. Der Insons trägt das bald eng anliegende 
bald sich bauschende Kostüm des Landsknechts. Auf dem 
Wandbilde sind die beiden Figuren wie die meisten übrigen 
in eine antikisch gehaltene Tracht gekleidet. Das Motiv des 
in die Höhe gewirbelten Rockes, das dort und auf der Al- 
bertinaskizze die Calumnia trefflich als die schamlose kenn- 
zeichnet !), fehlt auf der Erlanger Studie ganz. 
An der Richtergruppe fallen als die stärksten Abweich- 
ungen vom Gemälde die viereckige Form des Baldachins über 
dem Thronsessel und die Gesten ins Auge. Die Suspicio hat 
beide Hände demonstrativ gehoben?). Die Ignorantia weist 
mit der nach links ausgestreckten rechten Hand auf die Gruppe 
des Insons hin, während sie dieselbe auf dem Gemälde und 
auf der Albertina-Zeichnung gleichsam abwehrend, Abscheu 
bekundend gegen den letzteren erhebt. Der Richter hat die 
Linke nicht wie auf dem Wandbild auf der Sessellehne ruhen, 
sondern hält in ihr das Scepter. Seinen rechten Arm hat er, 
wie dort, vorgestreckt, die rechte Hand gehoben. Aber 
während er sie dort einfach öffnet, hält er hier Daumen und 
Zeigefinger in der Weise zu einander, dass es scheint, als 
winke er dem nahenden Insons, als wolle er ihm eine Mah- 
nung oder Warnung ausdrücken 3). Im Gegensatz zum Gemälde 
ist er hier bartlos und ohne Kopfbedeckung dargestellt. Die 
1) S. Foerster Jhrb. d. pr. Ks. VIII, 96. 
2) Ich bemerke nichts davon, dass sie — wie Förster (Jahrb. XV, 34) 
meint — ihre Hände auf die Schulter des Richters legt. 
3) Förster sieht (p. 34) den rechten Arm und die rechte Hand des 
Richters irrtümlich als zur Ignorantia gehörig an, und hält umgedreht den 
nach links vorgestreckten Unterarm, den ich als den rechten der Ignorantia 
ansehe, stillschweigend für den des Richters, Die Verwechslung ist leicht 
möglich. Meiner Ansicht nach kann schon um deswillen allein die gehobene 
Hand dem Richter gehören, da im anderen Falle dieser zwei ganz verschiedene 
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