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Die Fesselung hat in folgender Weise zu geschehen: 
Ein fester, aus Leder oder Leinen gefertigter Gurt 
wird dem Stiere hinter den Vorderfüßen um den Leib 
geschnallt. Dieser Gurt, an welchem ein eiserner Ring 
wohl zu befestigen ist, ist so anzulegen, daß sich der Ring 
unter dem Leib des Stieres befindet. An jedem der beiden 
Vorderfüße des Stieres wird oberhalb der Klauen ein 
starkes Seil befestigt. Diese beiden Seile laufen durch den 
vorbezeichneten Ring neben den Hinterbeinen des Stieres 
in die Hand des hinter demselben gehenden Treibers zu— 
sammen. Außerdem hat eine zweite Person den Stier an 
einem nach Art eines Halfters um den Kopf des Stieres 
zu schlingenden festen Seile zu führen. 
Transport von Kälbern und Schweinen. 
8 51. Der Transport von Kälbern und Schweinen 
auf öffentlicher Straße darf nur mittelst Fuhrwerkes 
geschehen. 
Hiebei dürfen diese Thiere weder auf den Fahrzeugen 
über einanderliegen noch mit den Köpfen über den Rand 
des Fuhrwerks herabhängen, noch an den Rädern oder am 
Boden anstreifen oder schleifen. 
Viehtrieb zum Bahnhof. 
8 52. Viehheerden, welche auf der in der Nähe der 
Eilgutladehalle befindlichen Laderrampe ein- und ausparkirt 
werden, dürfen sich nicht auf dem Bahnhofpvorplatze bewegen. 
Sonstige Bestimmungen. 
8 53. Die Bestimmungen in den vorstehenden 888, 
14, 15, 16, 17, 19 Abs. 1, 20, 21, 25 Abs. 1, 27 und 30 
finden auch auf den Viehtransport sinngemäße Anwendung. 
Das Führen von Zug-, Last- und Schlachtthieren, sowie 
das Treiben von Federvieh auf den Trottoirs und Fuß— 
wegen ist verboten. 
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