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überzogen, worauf ein rotes leinenes Kreuz genäht sein sollte; in der
andern aber sollte er haben einen hölzernen Kolben, gedörrt oder gebrannt.“
Wurde das Kampfgericht im Thalkessel zwischen Doos und Fürth
abgehalten, so hatte Fürth die Schranken zu setzen. „Ein jegliches
Haus im Umkreis einer Meile hatte einen Gewappneten „mit Harnisch und
Wehr“ zu schicken, um den Schirm der Herrschaft getreulich zu handhaben und
zu schützen Wer ausblieb, wurde um 10 Pfund Heller durch den Burg—
grafen bestraft. Erschien der Beklagte am Gerichtstage nicht, so wurde in
den 8 darauffolgenden Gerichtstagen sein Ungehorsam öffentlich ausgerufen
und dann die Reichsacht über ihn ausgesprochen. Die Achterklärung geschah
unter freien Himmel. Richter und Schöppen bildeten einen Kreis, in
welchen der Landrichter trat und die Acht erklärte: „Ich verkündige sein
Weib zu einer Witwe, seine Kinder zu Waisen, seinen Leib den Vögeln
in den Lüften, den Tieren in den Feldern ꝛc. ꝛc.“ Während dieser
Handlung wandte der Landrichter sein Angesicht nach der Himmelsgegend,
in welcher der Geächtete wohnte.
Falkenstein berichtet uns in seinen „Nordgauischen Altertümern“
über den Beginn und Verlauf des Kampfes folgendes:
„Vor dem Tage, an welchem der Zweikampf sollte gehalten
werden, ermahnten die Freunde sowohl, als die Geistlichen die
Kämpfer, sie sollten nichts leichtsinnig wider Gott und ihr Gewissen
vornehmen und in wahrhaften Fällen sich auf den Kampfplatz begeben.
Wenn beide Teile bei dem Duell verharrten, so schwuren sie zuvor
den Eid vor Gefährde ab, beichteten darauf einem Priester; man
ermahnte sie dabei, keine Hexerei und andere unzulässige Dinge bei
dem Kampfe zu gebrauchen.
Auf dem Kampfplatz fielen sie, wenn sie hineingetreten, mitten
auf die Knie, schlossen ihre Hände in einander und schwuren wieder,
daß keiner den andern hintergehen wolle, worauf man ihnen die
Haare abschnitt. Darauf gab einer dem andern seine Waffen zur
Besichtigung, jeder bezeichnete sich hernach nochmals mit dem Zeichen
des Kreuzes und trat an das äußerste Ende des Kampfplatzes, (wo
sich gewöhnlich ein Stuhl befand). War dies geschehen, so wurde
durch den Herold den Zuschauern verboten, Waffen zu tragen, Pferde
zu haben oder in den Kampfplatz zu gehen, was nur dem Richter und
einigen andern erlaubt war. Endlich rief der Herold aus: „Laßt
diesen guten Kämpfern einen Gang thun!“ Zu den Kämpfern
sprach er: „Ein jeder thue das seinige, oder was nun brav nist!“
Der Vorsitzende sprach nun dreimal: „Laßt diese zusammengehen“ und
warf das Kampfzeichen auf den Kampfplatz, worauf die Kämpfer
auf einander losgingen. Wurde am ersten Tag vor Sonnenunter⸗
gang keiner überwunden, so fingen sie am andern Tag von neuem
an ꝛc. Der Sieg gab den Ausschlag.
Man sieht der ganzen Prozedur die Zeit des Faustrechts an. Mit
Aufhebung desselben erlosch auch diese rohe Beweistheorie des Rechtes.
Für die Bewohner Fürths brachte das Gericht mancherlei Plage mit; denn