Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

werden; auch ift der Name, Stand und Wohnort des Vieheigentiümers 
genau anzugeben. 
Dieje Anmeldung hat für alles mit der Eijenbahıu ankfommende 
Vieh bei dem mit Neberwachung der Ausladung betranuten Auffeher, für 
alles andere Vieh bei der Thorwacdhe am Eingange in den ViehhHof zu 
gefchehen. 
8 19. Bor gefjchehener AYıumeldaung darf Vieh weder eingetrieben, 
noch im Viehhofe ausgeladen werden. 
Die Nozählung und Befichtigung der angemeldeten Viehftücke durch 
die damit beauftragten Bedienjteten der Viehhofverwaltung darf nicht 
verweigert oder verhindert werden, auch ijt denfelben jeder zur genauen 
Prüfung erforderliche Auffchluß zu erteilen. 
Diele Bedienfteten find auch berechtigt, zur Sicherung der Abzählung 
und Befichtigung der Viehjtücke die eingehenden VBiehwügen verjeHließen 
zu laffen. 
8 20. Für Viehjtiücke, die von auswärts in gefjAlacdhtetem Zufjtande 
zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, muß der Einbringer 
außer der Marktgebüihr (SS 14 und 17) fofort den Fleifchauffchlag 
entrichten, welcher nach Maßgabe der Feifjcdhauffchlagsordnung zur 
Rückverglitung gelangt, fobald der vorfchriftsmäßige Nachweis der 
Ausfuhr aus dem Stadtbezirfe erbracht ift. 
$ 21. Dezüglich jener BVBiehftücke, welche mit Umgehung des 
Yiehhofes dem Schladhthofe unmittelbar zugeführt werden, gleichviel, 
ob fie mit oder ohHue Benligung des ViehHhofgeleijeS eingebracht werden, 
fonmmen die Beftimmungen des S$ 84 der Schlachthoforduung zZzuUr 
Anwendung. 
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleijchauffchlages bezüglich der auf 
den ViehhHof gebrachten VBiehjtiicke bemift fidhH nach den Beftimmungen 
der jeweiligen Sleifchaufichlaasord nung. 
V, Jütterung und Pilege des Viches. 
$ 22. Alles Vieh, welches während oder außerhalb der Marvktzeit 
in den Viehhof verbracht wird oder nach diejer Zeit auf demfelben 
verbleibt, ijt zu den von der ViehhHofverwaltung feftgejebten Fütterungs- 
zeiten ausreichend zu füttern und entjprechend zu verpflegen. 
Das erforderliche Futter, Jowie Streuftroh uurß, foweit e nicht 
nach $ 16, Ad]. 2 unentgeltlich geliefert wird, bei der Viehhofver- 
waltung aegen die jeweils fejtgejebten Gebühren bezogen werden.
	        
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