Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Alles Vieh, welches nicht zur sofortigen Schlach— 
tung kommen kann, muß bis zu diesem Zeitpunkt in 
die Ställe des Schlachthofes eingestellt werden. 
Jedes zur Einstellung kommende Stück Großvieh 
muß mit einem guten Strick zum Anbinden ver— 
sehen sein. 
Alles eingestellte Vieh muß vom Eigeuthümer 
mit einem leicht erkennbaren Erkennungszeichen ver— 
sehen sein. Diese Zeichen müssen soweit als möglich 
den für die geschlachteten Thiere (3 40 und 41) ge⸗ 
wählten gleichen und bei der Schlachthofleitung an— 
gegeben werden. 
870. 
Alles Vieh, welches länger als eine Nacht in den 
Ställen eingestellt bleibt, muß mindestens täglich 
einmal gefüttert werden, und ist als geringste Futter— 
reichung für 
1 Stü Großvieh 10 Pfd. Heu 
Schwein 1Pid. Gerste 
i Schaf oder Ziege 2 Pfd. Heu 
1, Kualb 1 Liter warmer Mehltrank 
zu verwenden. 
Diese Futterreichung wird ohne besonderen Auf— 
trag den Thieren durch den Stallwart des betreffenden 
Staͤlles auf Kosten des Vieheigenthümers bethätigt. 
Beansprucht der Vieheigenthümer öftere und reich— 
lichere Fütterung des eingestellten Viehes, so hat er 
den Stallwart hievon zu verständigen und für den 
Mehrbezug von Futter bei der Schlachthofhebestelle 
die entsprechenden Futterscheine zu erholen.
	        
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