Objekt: Geschichtliches über Nürnbergs Umgegend

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Vertrauen“ alljährlich zum Hopfensammeln nach Altdorf kamen. Reich 
beschenkt und bewirtet zogen sie wieder ab, während die Mönche Altdorfer 
Bürger, wenn sie ihre Klöster besuchten, gastlich aufnahmen und ihnen 
ihr gutes Klosterbier kredenzten. 
Bezüglich des Hopfenbaus in Lauf finden sich erst seit Beginn des 
17. Jahrhunderts in den Rechnungen des Spitals, das sich seinen Hopfen 
selbst baute, sichere Anhaltspunkte. Auch hier nahm der Hopfenbau und 
Hopfenhandel erst im 18. Jahrhundert immer größeren Umfang an. Man 
war darauf bedacht, daß unter der Laufer Marke nur untadelhaftes 
Gewächs ausgeführt werde. 1752, den 8. Oktober, erließ daher der Rat 
zu Lauf eine wichtige Verordnung, bestimmt, den Laufer Versandhopfen 
gegen Verwechslung mit schlechtem Landhopfen zu schützen. Die leidige 
Erfahrung habe gelehrt, läßt sich der Rat vernehmen, daß von einigen 
chlimmen Leuten im Land böses Gut für Laufer Hopfen ausgegeben und 
dadurch die Käufer betrogen würden. Um derartigen „bösen und uner— 
laubten Streichen“ zu begegnen und das Laufer gute, zum Brauen von 
Lagerbier geeigenschaftete Hopfengewächs in seinem wahren Wert zu 
erhalten, soll zunächst aller Laufer Hopfen, der ausgeführt wird, in der 
Stadtwage abgewogen und mit dem Stadtwappen gezeichnet werden bei 
õ fl. Strafe für jeden Zentner. Bürger, Schutzverwandte und Inwohner, 
die außerhalb des Laufer Distrikts in anderen Orten und Dörfern Hopfen 
bauen, sollen denselben nicht in die Stadt bringen und er soll weder in 
der Stadtwage abgewogen, noch mit dem Stadtwappen gezeichnet werden. 
Jedem Bürger und Inwohner ist es bei 20 fl. Strafe untersagt, Stauden-1) 
oder auch guten fremden Hopfen zu kaufen und hereinzubringen. Endlich 
ist noch die Bestimmung vorgesehen, daß jeder zur Ausfuhr bestimmte 
Ballen, nach Auszeichnung mit dem Stadtwappen noch mit dem Stadt— 
wäpplein bei 10 fl. Strafe „verpetschiert“ werden solle. Das Abwägen, 
Stempeln, Numerieren und Aufschreiben war in Lauf die Arbeit des 
Wagmeisters, während die beiden jüngsten Mitglieder des Bürgerrats die 
Siegelung besorgten. Diese waren bei ihrer Ratsbürgerpflicht verbunden, 
um dem Betruge vorzubeugen, den Inhalt jeder Blahe (Sach), welche der 
Käufer an den Seiten oder wo sonst immer es ihm beliebte, aufschneiden 
und beschauen durfte, auf seine Echtheit zu prüfen. Eine weitere Unter— 
suchung hielt man deshalb nicht für angängig, weil der Hopfen 
dann hätte „ausgefaßt“ werden müssen, wodurch er verdorben und verblättert 
worden wäre (1785). Landhopfen wurde — 1768 — gebaut in folgenden 
Ortschaften: Heuchling, Höfles, Dehnberg, Kuhnhof, Simonshofen, Nuschel— 
berg, Rudelshof, Strengenberg, Rückersdorf, dann auf der anderen Pegnitz⸗ 
seite in Wetzendorf, Rockenbrunn, Leinburg, Heiligenmühl, Ottensoos, 
Jeschlechter Landhopfen.
	        
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