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Vertrauen“ alljährlich zum Hopfensammeln nach Altdorf kamen. Reich
beschenkt und bewirtet zogen sie wieder ab, während die Mönche Altdorfer
Bürger, wenn sie ihre Klöster besuchten, gastlich aufnahmen und ihnen
ihr gutes Klosterbier kredenzten.
Bezüglich des Hopfenbaus in Lauf finden sich erst seit Beginn des
17. Jahrhunderts in den Rechnungen des Spitals, das sich seinen Hopfen
selbst baute, sichere Anhaltspunkte. Auch hier nahm der Hopfenbau und
Hopfenhandel erst im 18. Jahrhundert immer größeren Umfang an. Man
war darauf bedacht, daß unter der Laufer Marke nur untadelhaftes
Gewächs ausgeführt werde. 1752, den 8. Oktober, erließ daher der Rat
zu Lauf eine wichtige Verordnung, bestimmt, den Laufer Versandhopfen
gegen Verwechslung mit schlechtem Landhopfen zu schützen. Die leidige
Erfahrung habe gelehrt, läßt sich der Rat vernehmen, daß von einigen
chlimmen Leuten im Land böses Gut für Laufer Hopfen ausgegeben und
dadurch die Käufer betrogen würden. Um derartigen „bösen und uner—
laubten Streichen“ zu begegnen und das Laufer gute, zum Brauen von
Lagerbier geeigenschaftete Hopfengewächs in seinem wahren Wert zu
erhalten, soll zunächst aller Laufer Hopfen, der ausgeführt wird, in der
Stadtwage abgewogen und mit dem Stadtwappen gezeichnet werden bei
õ fl. Strafe für jeden Zentner. Bürger, Schutzverwandte und Inwohner,
die außerhalb des Laufer Distrikts in anderen Orten und Dörfern Hopfen
bauen, sollen denselben nicht in die Stadt bringen und er soll weder in
der Stadtwage abgewogen, noch mit dem Stadtwappen gezeichnet werden.
Jedem Bürger und Inwohner ist es bei 20 fl. Strafe untersagt, Stauden-1)
oder auch guten fremden Hopfen zu kaufen und hereinzubringen. Endlich
ist noch die Bestimmung vorgesehen, daß jeder zur Ausfuhr bestimmte
Ballen, nach Auszeichnung mit dem Stadtwappen noch mit dem Stadt—
wäpplein bei 10 fl. Strafe „verpetschiert“ werden solle. Das Abwägen,
Stempeln, Numerieren und Aufschreiben war in Lauf die Arbeit des
Wagmeisters, während die beiden jüngsten Mitglieder des Bürgerrats die
Siegelung besorgten. Diese waren bei ihrer Ratsbürgerpflicht verbunden,
um dem Betruge vorzubeugen, den Inhalt jeder Blahe (Sach), welche der
Käufer an den Seiten oder wo sonst immer es ihm beliebte, aufschneiden
und beschauen durfte, auf seine Echtheit zu prüfen. Eine weitere Unter—
suchung hielt man deshalb nicht für angängig, weil der Hopfen
dann hätte „ausgefaßt“ werden müssen, wodurch er verdorben und verblättert
worden wäre (1785). Landhopfen wurde — 1768 — gebaut in folgenden
Ortschaften: Heuchling, Höfles, Dehnberg, Kuhnhof, Simonshofen, Nuschel—
berg, Rudelshof, Strengenberg, Rückersdorf, dann auf der anderen Pegnitz⸗
seite in Wetzendorf, Rockenbrunn, Leinburg, Heiligenmühl, Ottensoos,
Jeschlechter Landhopfen.