Metadaten: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 
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Zu II. 
Errungenschaftsgemeinschaft. 
Dieser, Güterstand tritt ein: 
1. kraft Gesetzes, wenn eine verwittwete Person, welche Kinder aus 
früherer Ehe am Leben hat, zur zweiten Ehe schreitet. Eine solche 
Ehe heißt eine „gesetzlich verdingte.“ 
Wesentliche Voraussetzung ist, daß die Kinder früherer 
Ehe während der zweiten am Leben bleiben, da sonst 
der Güterstand in den einer versammten Ehe übergeht. 
Die Grundsätze der gesetzlich verdingten Ehe werden auch für solche 
Ehen angewendet, in welchen die Eheleute sich vertragsmäßig ihre 
Heirathsgüter vorbehalten und unter Ausschluß allgemeiner Güter⸗ 
gemeinschaft eine sogenannte „verdingte Ehe“ eingegangen haben, 
insoferne durch Vertrag nichts Anderes bestimmt ist. 
Natur dieses Güterstandes. 
Das gesammte Vermögen der Eheleute zerfällt in drei Massen: 
das Sondergut des Ehemannes; 
das Sondergut der Ehefrau; 
die eheliche Errungenschaft. 
Die Sondergüter bestehen: 
in dem von den Eheleuten in die Ehe gebrachten oder während der— 
selben durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtniß erworbenen Ver⸗ 
mögen. 
Die Errungenschaft wird gebildet aus den Nutzungen und Erspar⸗ 
nissen des Vermögens der Eheleute, sowie aus dem Erwerbe der Ehegatten durch 
ihre Thätigkeit. 
Dispositionsbefugnisse der Eheleute. 
Der Ehemann kann über sein Sondergut und die eheliche Errungen⸗ 
schaft frei verfügen. 
An die Zustimmung der Ehefrau ist er gebunden: 
a. bei Berfügungen über deren Sondergut; 
b. wenn errungenschaftliches Vermögen auf die Ehefrau mitüberschrieben 
wurde. 
Die Ehefrau kann ohne Einwilligung des Mannes nur über das ver— 
tragsmäßig zur freien Disposition vorbehaltene Vermögen disponiren. 
Testiren kann jeder Ehetheil allein über sein Eingebrachtes und seine 
Errungenschaftshälfte. 
Schuldenhaftung. 
Ohne besonderen Verpflichtungsgrund ist kein Ehegatte für die Schulden 
des Andern haftbar. 
Für Eheschulden jedoch, welche von beiden Ehegatten gemeinsam oder 
zwar nur von einem Ehegatten, jedoch zu ehelichen Zwecken eingegangen wur— 
den, haftet zunächst die Errungenschaftsmasse.
	        
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