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ftellung. Die Arbeitsvermittelung fiel idnen zum größeren
Teile von felbft wieder zu, ebenfo wie der ihnen anfangs
gewährte EInbogenraum fi durch die Gewalt der Unitände
nach und nach wieder erweiterte.
Indes erft Ausgangs 1573 wurde der VBorjchlag der
Kugsheren zum Gefeß erhoben. Der NRatSverlaß ift vom
18. Dezember 1573 datiert2%® und bezieht fich auf die
Kegelung der Verhältnifje in den gejdenften Handwerken.
Sur diefe wurde zunächft?* eine die allgemeine Frage be-
Handelnde Ordnung, ein typifcher Srundriß aufgeftellt, an
den die fpätere gefeßgeberifche Thätigkeit anknüpfen fonnte.
Das Schema, das in der Sammlung der Sejellenordnungen
ung gar oft begegnet, das auch in die Handwerksordnungen 2°
aufgenommen ift, findet fich u. a. in feiner reinen, 1prachlich
nicht überarbeiteten SGeftalt mehrfach in den Handwerkerladen.
Wir veröffentlichen ce nach der in der Schreinerlade 2° auf-
bemwahrten Urfchrift:
Zwar hat cin ehrbarer Rat, unfere Herren, bis anhero als ein ge-
horfamer Stand und Glied des Heiligen römifchen Reichs an den
Mandaten, wegen derer fich zuvor die k £. Majeftät jamt Kurfürften,
Hürften und anderen Ständen des NeichsS Kraft der vielergangenen Neichs-
abfchiede der abgeftellten Gefellenfchenfen halber einhellig verglidhen
haben, in biefer Stadt gehorfam gehalten, ift auch noch nicht der
Meinung, hierin oder anderswo von den KeichSbefchlüfien abzu-
weichen. E€$ befinden jedoch ihre Chrbarkeiten aus den bisher an fie ge:
brachten vielfältigen Schriften, Klagen und Befdhwerden der gefchenften
Gandwerke in diefer Stadt jo viel, daß an andern Orten im Reich
wenig darauf gehalten, und diefe Stadt ihre& vorher geleifteten Ge:
horfams halber mit ungleidhem Maße gemeffen wird. Deswegen haben
ihre Chrbarfeiten, die ohnedem mit allem günftigen Willen geneigt find,
den gemeinen Nugen ihrer ganzen Bürgerfhaft mit allen ihren emfigen
und möglichen Fleiß zu fördern, in Bedenken gezogen, mie man dent
täglichen Nachlaufen und vielfältigen Älaaen der Handmerfer 211.